Novellierung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

PRESSEMITTEILUNG

Der Bay­erische Lan­desstudieren­den­rat (BayStu­Ra) fordert Nachbesserun­gen an der Nov­el­le des Bay­erischen Hochschulin­no­va­tion­s­ge­set­zes (Bay­HIG).  

Aus­drück­lich begrüßt der BayStu­Ra mehrere Punk­te der Nov­el­le: die vorge­se­hene Ansprech­per­son für Anti­semitismus, die Ver­ankerung des Ver­bots eines KI-Ver­bots, sowie die Abschaf­fung der verpflich­t­en­den Beratungs­ge­spräche für beru­flich qual­i­fizierte Bewerber*innen an den Hochschulen für ange­wandte Wis­senschaften. Aus Sicht des Ver­ban­des kön­nen Inno­va­tion und Bürokratieab­bau jedoch nur gelin­gen, wenn die Autonomie der Hochschulen gewahrt bleibt und die gesamte Hochschul­fam­i­lie an ihrer Weit­er­en­twick­lung beteiligt wird — ins­beson­dere die Studieren­den als größte Sta­tus­gruppe. 

Die Hochschul­wahlen bilden das demokratis­che Fun­da­ment der akademis­chen Selb­stver­wal­tung. Der Entwurf würde die Wahl der stu­den­tis­chen Mit­glieder in Sen­at­en und Fakultät­sräten von den Orga­nen der Studieren­den­vertre­tun­gen tren­nen und damit Mod­elle abschaf­fen, die sich an vie­len Hochschulen etabliert und bewährt haben. Über Jahrzehnte haben die bay­erischen Studieren­den­schaften eigene Wahlkul­turen entwick­elt und selb­st entsch­ieden, ob sie unmit­tel­bar oder repräsen­ta­tiv wählen. Die wäh­len­den Organe gehen ihrer­seits aus all­ge­meinen und unmit­tel­baren Wahlen der Studieren­den her­vor — die demokratis­che Legit­i­ma­tion bleibt gewahrt. 

Auch bei der Wahl der Hochschulpräsident*innen fordert der BayStu­Ra eine klare Tren­nung der Zuständigkeit­en. Eine laufende Unter­rich­tung des Staatsmin­is­teri­ums für Wis­senschaft und Kun­st über Bewer­bun­gen und Ver­fahrensstände sowie die Erörterung „begrün­de­ter Bedenken“ gegen die Geeignetheit einzel­ner Kan­di­da­turen noch vor der Wahl lehnt der Ver­band ab. Eine Kan­di­datur kann durch ein vor­ab geäußertes Geeignetheit­surteil beschädigt sein, bevor der Hochschul­rat über­haupt entsch­ieden hat. Die Möglichkeit, die Kan­di­dieren­den hochschulöf­fentlich vorzustellen, begrüßt der BayStu­Ra dage­gen aus­drück­lich. 

“Eine Vere­in­heitlichung der demokratis­chen Hochschulkul­tur ist wed­er eine Errun­gen­schaft noch ein Bürokratieab­bau, son­dern ein Ein­griff in die hochschuldemokratis­che Vielfalt. Die beste­hen­den Ver­fahren haben sich über Jahrzehnte bewährt und spiegeln unsere gewach­sene hochschulpoli­tis­che Kul­tur wider. Ein geset­zlich­er Ein­griff in die Hochschu­lau­tonomie ist schlichtweg unbe­grün­det und unnötig.” — Amir Hasu­kic, Sprech­er des Bay­erischen Lan­desstudieren­den­rats 

Das geplante Imma­triku­la­tion­shin­der­nis lehnt der BayStu­Ra entsch­ieden ab. Dem­nach soll die Imma­triku­la­tion ver­sagt wer­den kön­nen, sobald sich aus ein­er recht­skräfti­gen Verurteilung zu mehr als 50 Tagessätzen eine Gefährdung oder Störung des Stu­di­en­be­triebs „abze­ich­net“. Der Ver­band hält diese Prog­nose für unbes­timmt und die Regelung zugle­ich für untauglich: Da Hochschulen bei der Imma­triku­la­tion kein Führungszeug­nis ver­lan­gen, träfe sie nur zufäl­lig bekan­nt gewor­dene Fälle. Sie wäre ein Ein­griff in die Frei­heit der Berufs- und Aus­bil­dungswahl und wider­spräche dem Beitrag, den Hochschulen als Bil­dung­sein­rich­tun­gen zur Resozial­isierung leis­ten. Hinzu käme erhe­blich­er zusät­zlich­er Ver­wal­tungsaufwand für Hochschulen und Studierende. 

„Abzuschätzen, ob von ein­er vorbe­straften Per­son eine Gefahr für den Stu­di­en­be­trieb aus­ge­ht, ist unge­fähr so zuver­läs­sig wie ein Blick in die Glaskugel. Wer seine Strafe ver­büßt hat, darf nicht ein zweites Mal bestraft wer­den — beson­ders nicht mit dem Auss­chluss von Bil­dung.“ — Sabine Kam­intzky, Sprecherin des BayStu­Ra. 

Der BayStu­Ra erken­nt an, dass es auch an Hochschulen Vor­fälle gibt, für die ein Ord­nungsrecht erforder­lich ist, und begrüßt dessen Ver­ankerung als Ver­wal­tungsakt. Nachbesserungs­be­darf sieht der Ver­band an zwei Stellen. Zum einen muss friedlich­er hochschulpoli­tis­ch­er Protest aus­drück­lich von Ord­nungs­maß­nah­men ausgenom­men wer­den, etwa bei Hör­saalbe­set­zun­gen, mit denen auf bauliche Män­gel aufmerk­sam gemacht wird, bei Protest­camps gegen Stu­di­enge­bühren oder bei Kli­maschutzprotesten. Zum anderen fehlt die stu­den­tis­che Beteili­gung im Ver­fahren: Über Ord­nungs­maß­nah­men soll nicht allein die Hochschulleitung entschei­den. Die Studieren­den­vertre­tung soll stimm­berechtigt am Ver­wal­tungsakt beteiligt sein; auf aus­drück­lichen Wun­sch der betrof­fe­nen Per­son soll diese davon aus­geschlossen wer­den kön­nen. 

Ein Ord­nungsrecht ohne ver­ankerte stu­den­tis­che Beteili­gung ist kein faires Ver­fahren. Wenn Hochschulleitun­gen über Maß­nah­men entschei­den kön­nen, die unmit­tel­bar Studierende betr­e­f­fen, müssen auch Studieren­dene die Möglichkeit haben als größte Sta­tus­gruppe ihre Per­spek­tive in das Ver­fahren miteinzubrin­gen. “ — Moritz Schmid, Sprech­er des BayStu­Ra. 

  • Die bewährten Wahlver­fahren der Studieren­den­vertre­tun­gen erhal­ten und die Hochschu­lau­tonomie schützen. 
  • Bei Präsident*innenwahlen auf Vor­a­bin­for­ma­tion und Geeignetheit­sprü­fung durch das Min­is­teri­um verzicht­en 
  •  Auf das Imma­triku­la­tion­shin­der­nis voll­ständig zu verzicht­en  
  • Friedlichen hochschulpoli­tis­chen Protest aus­drück­lich aus dem Ord­nungsrecht aus­nehmen. 
  • Die Studieren­den­vertre­tung kann auf Wun­sch der betrof­fe­nen Per­son vom Ord­nungsver­fahren aus­geschlossen wer­den 

Bei allen geset­zlichen und organ­isatorischen Anpas­sun­gen im Zuge der Bay­HIG-Nov­el­lierung, darf nicht vergessen wer­den, dass sich Bay­erns akademis­che Land­schaft nicht allein durch das Gesetz definiert. Inno­va­tion, Bil­dungs­gerechtigkeit und akademis­che Exzel­lenz brauchen eine solide Finanzierung. Abseits der Reg­ulierung ist vor allem eine aus­re­ichende Grund­fi­nanzierung Garant für den Erfolg von Hochschulen, Forschung­sein­rich­tun­gen und Studieren­den­werken. 

Die voll­ständi­ge Posi­tion­ierung des BayStu­Ra zur Bay­HIG-Nov­el­le ist abruf­bar unter: https://baystura.de/2026/08/31/stellungnahme-zur-novellierung-des-bayerischen-hochschulinnovationsgesetz/ 

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