Geschäftsordnung

1. Änderungsver­sion vom 23.03.2025

Auf­grund von Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 des Bay­erischen Hochschulin­no­va­tion­s­ge­set­zes (Bay­HIG) vom 5. August 2022 (GVBI. S. 414, BayRS 2210–1‑3-WK) gibt sich der Bay­erische Lan­desstudieren­den­rat (BayStu­Ra) fol­gende Geschäft­sor­d­nung:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Teil 2 Organe des BayStuRa

Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Mitgliederversammlung
Abschnitt 3 Sprecherinnen und Sprecher
Abschnitt 4 Geschäftsführung
Abschnitt 5 Ombudspersonen
Abschnitt 6 Arbeitsgruppen
Abschnitt 7 Finanzen
Abschnitt 8 Kassenwartin oder Kassenwart

Teil 3 Verfahren

Teil 4 Schlussbestimmungen


Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Geschäft­sor­d­nung regelt im Rah­men der geset­zlichen Bes­tim­mungen die Arbeit des BayStu­Ra, ins­beson­dere dessen Organe, deren Zuständigkeit und Zusam­menset­zung, das Nähere zu Wahlver­fahren, Zusam­men­treten und Beschlussfas­sung sowie das Ver­fahren zur Änderung der Geschäft­sor­d­nung.

§ 2 Aufgaben des BayStuRa

  1. 1Der BayStu­Ra set­zt sich zusam­men aus den Studieren­den­vertre­tun­gen der Hochschulen in Bay­ern und dient dem lan­desweit­en hochschu­lartüber­greifend­en Erfahrungsaus­tausch und der Zusam­me­nar­beit bei der Wahrnehmung der Auf­gaben der Studieren­den­vertre­tun­gen.
    2Diese Auf­gaben sind die Vertre­tung der fach­lichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studieren­den der Hochschulen, fakultät­süber­greifende Fra­gen, die sich aus der Mitar­beit der Vertreterin­nen und Vertreter der Studieren­den in den Hochschu­lor­ga­nen ergeben, die Förderung der geisti­gen, musis­chen, kul­turellen und sportlichen Inter­essen der Studieren­den der Hochschulen, die Pflege der Beziehun­gen zu deutschen und aus­ländis­chen Studieren­den und die Förderung der Chan­cen­gle­ich­heit der Studieren­den.
  2. 1Der BayStu­Ra tritt im Rah­men der Wahrnehmung sein­er Auf­gaben für eine offene und plu­ral­is­tis­che Gesellschaft und gegen jede Art von Hass und Het­ze gegen Men­schen, ins­beson­dere gegen jede Art von Anti­semitismus, Ras­sis­mus, Sex­is­mus, gegen die Aus­gren­zung von Men­schen mit Behin­derung oder chro­nis­ch­er Erkrankung und die Benachteili­gung von Men­schen auf­grund ihrer Herkun­ft, ihrer Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ihrer sex­uellen Nei­gung oder Iden­tität, ein.
    2Der BayStu­Ra set­zt sich im Rah­men der Wahrnehmung sein­er Auf­gaben auch für eine Ver­net­zung der Studieren­den­vertre­tun­gen untere­inan­der und mit den Zusam­men­schlüssen der Studieren­den­vertre­tun­gen ander­er Län­der ein.

§ 3 Mitgliedschaft, Vertretung und Delegierte

  1. 1Die Studieren­den­vertre­tun­gen der staatlichen Hochschulen in Bay­ern sind Mit­glieder des BayStu­Ra.
    2Nicht­staatliche Hochschulen kön­nen Vertreterin­nen und Vertreter in den BayStu­Ra entsenden und deren Studieren­den­vertre­tun­gen wer­den mit der Entsendung Mit­glied im BayStu­Ra; die Mit­glied­schaft endet, sobald die Entsendung been­det wird.
    3Die Mit­glied­schaft wird durch die entsende­ten Vertreterin­nen und Vertreter (Delegierte) aus­geübt.¹
    4Soweit nicht anders bes­timmt, hat jedes Mit­glied eine Stimme.
    5Das Stimm­recht eines Mit­glieds kann von dessen Delegierten (Del­e­ga­tion) nur ein­heitlich aus­geübt wer­den; andern­falls gilt dessen Stimme als nicht abgegeben.
  2. Die Wahl des oder der Delegierten eines Mit­glieds erfol­gt durch das zuständi­ge beschlussfassende Kol­le­gialor­gan der jew­eili­gen Studieren­den­vertre­tung nach Maß­gabe der Satzungs­bes­tim­mungen der jew­eili­gen Hochschule.
  3. 1Jedes Mit­glied hat dem BayStu­Ra unverzüglich nach ein­er Wahl von Delegierten deren Namen, jew­eils eine elek­tro­n­is­che Adresse, unter der die jew­eili­gen Delegierten zuver­läs­sig erre­ich­bar sind², eine Bestä­ti­gung deren Wahl und deren Amt­szeit mitzuteilen.³
    2Satz 1 gilt für die Abwahl entsprechend.
    3Vor Ablauf des Geschäft­s­jahres fordern die Sprecherin­nen und Sprech­er die Mit­glieder schriftlich auf, die Delegierten des fol­gen­den Geschäft­s­jahres mitzuteilen.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäft­s­jahr des BayStu­Ra begin­nt am 1. Okto­ber eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 30. Sep­tem­ber des darauf­fol­gen­den Jahres.

Teil 2
Organe des BayStuRa

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 5 Organe des BayStuRa

1Organe des BayStu­Ra sind die Mit­gliederver­samm­lung, die Sprecherin­nen und Sprech­er und die Geschäfts­führung.
2Hil­f­sor­gane des BayStu­Ra sind die vom BayStu­Ra ein­gerichteten Arbeits­grup­pen.

Abschnitt 2 Mitgliederversammlung

§ 6 Zuständigkeit der Mitglieder, Mitgliederversammlung

1Die Mit­glieder in ihrer Gesamtheit sind für alle Angele­gen­heit­en und Auf­gaben des BayStu­Ra zuständig, soweit diese nicht anderen Orga­nen des BayStu­Ra über­tra­gen wur­den.
2Die Mit­gliederver­samm­lung ist das beschlussfassende Organ des BayStu­Ra.

Abschnitt 3 Sprecherinnen und Sprecher

§ 7 Zuständigkeit der Sprecherinnen und Sprecher

  1. Die Sprecherin­nen und Sprech­er sind zuständig für:
    1. die Führung der laufend­en Geschäfte und die Erledi­gung der laufend­en Angele­gen­heit­en ohne grund­sät­zliche Bedeu­tung für den BayStu­Ra,
    2. die Aus­führung der Beschlüsse des BayStu­Ra und die Vertre­tung dieser nach außen,
    3. die Vor­bere­itung der Sitzun­gen, die Ladung zu den Sitzun­gen, die Leitung der Sitzun­gen (Sitzungsleitung) und die Nach­bere­itung, ins­beson­dere die Pro­tokol­lierung der Sitzun­gen der Mit­gliederver­samm­lung nach § 23 und
    4. die Durch­führung von Umlaufver­fahren nach § 24.
  2. 1Sprecherin­nen und Sprech­er sind zur unpartei­is­chen und gewis­senhaften Erfül­lung ihrer Auf­gaben verpflichtet.
    2Eine Sprecherin oder ein Sprech­er, die oder der Delegierte oder Delegiert­er ist, übt für die Dauer der Amt­szeit die Vertre­tung des jew­eili­gen Mit­glieds als Delegierte oder Delegiert­er, ins­beson­dere deren Stimm­recht, nicht aus.4
  3. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er sollen im gegen­seit­i­gen Ein­vernehmen entschei­den.
    2Kann ein Ein­vernehmen nicht hergestellt wer­den, entschei­den diese mit der Mehrheit ihrer Stim­men.
  4. 1Zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben kön­nen sich die Sprecherin­nen und Sprech­er auch ein­er Unter­stützung durch Dritte bedi­enen und Beauf­tragte bestellen.
    2Beauf­tragte kön­nen nur in Absprache mit den Sprecherin­nen und Sprech­ern im Rah­men ihres Auf­gaben­bere­ichs und im Rah­men der Beschlüsse des BayStu­Ra nach außen auftreten.
  5. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er bericht­en den Mit­gliedern regelmäßig über ihre Tätigkeit.
    2Jedes Mit­glied hat unbeschadet Satz 1 das Recht, sich über die Tätigkeit der Sprecherin­nen und Sprech­er angemessen unter­richt­en zu lassen.

§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher

  1. 1Der BayStu­Ra wählt drei Sprecherin­nen oder Sprech­er.5
    2Die Wahl wird in der ersten ordentlichen Sitzung eines Kalen­der­jahres durchge­führt.
    3Die Wahl ist durch­führbar, wenn die Voraus­set­zun­gen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 vor­liegen.
    4Näheres zu der Wahl und Abwahl ist in der Wahlord­nung für die Wahl der Sprecherin­nen und Sprech­er (Wahlord­nung) geregelt.
  2. 1Für die Änderung der Wahlord­nung gilt § 28 entsprechend.

§ 9 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher

  1. 1Die Amt­szeit jed­er Sprecherin und jedes Sprech­ers beträgt in der Regel ein Jahr.
    2Sie soll am 1. April eines jeden Jahres begin­nen, begin­nt bei vorheriger Amt­szeit früh­estens mit der Annahme des Rechen­schafts­berichts nach Abs. 3 und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauf­fol­gen­den Jahres.
  2. 1Die Amt­szeit ein­er Sprecherin oder eines Sprech­ers endet vorzeit­ig durch
    1. Rück­tritt,
    2. Abwahl oder
    3. Weg­fall des Sta­tus als Studierende oder Studieren­der ein­er Hochschule in Bay­ern, es sei denn, inner­halb von drei Monat­en erfol­gt eine erneute Imma­triku­la­tion als Studierende oder Studieren­der an ein­er Hochschule in Bay­ern; bis zum Ablauf dieser Frist ruht das Amt der Sprecherin oder des Sprech­ers.

    Schei­det eine Sprecherin oder ein Sprech­er vorzeit­ig aus dem Amt aus, ist abwe­ichend von § 8 Abs. 1 S. 2 eine Neuwahl auf jed­er Sitzung möglich. Falls die Amt­szeit der einzi­gen Sprecherin oder des einzi­gen Sprech­ers vorzeit­ig endet, führt diese Sprecherin oder dieser Sprech­er ihr oder sein Amt bis zur Neuwahl fort.

  3. 1Zum Ende der Amt­szeit sollen die Sprecherin­nen und Sprech­er jew­eils einen Rechen­schafts­bericht vorstellen.
    2Über die Annahme oder Ablehnung der jew­eili­gen Berichte entschei­det die Mit­gliederver­sam­lung mit ein­fach­er Mehrheit.

Abschnitt 4 Geschäftsführung

§ 10 Bestellung einer Geschäftsführung

  1. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er kön­nen eine Geschäfts­führerin oder einen Geschäfts­führer (Geschäfts­führung) bestellen und abbestellen; § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.
    2Die Bestel­lung und die Abbestel­lung sind den Mit­gliedern in Textform bekan­ntzugeben; eine Abbestel­lung ist zu begrün­den.
    3Wiederbestel­lung ist zuläs­sig, es sei denn, die Geschäfts­führung ist nicht nach Abs. 3 ent­lastet wor­den.
  2. 1Jedes Mit­glied kann inner­halb von ein­er Woche nach Bekan­nt­gabe der Bestel­lung unter Angabe von Grün­den gegenüber den Sprecherin­nen und Sprech­ern in Textform Ein­spruch erheben; der Ein­spruch ist den anderen Mit­gliedern mitzuteilen.
    2Wird Ein­spruch gegen die Bestel­lung erhoben, ist über die Bestel­lung auf der näch­sten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Ein­spruchs­frist zu beschließen.
  3. Die Geschäfts­führung gilt mit dem Ende der Amt­szeit nach § 12 als ent­lastet, es sei denn, über die Ent­las­tung wird ein hier­von abwe­ichen­der Beschluss gefasst.

§ 11 Aufgabe der Geschäftsführung

  1. 1Die Geschäfts­führung unter­stützt die Arbeit der Sprecherin­nen und Sprech­er.
    2Sie tritt in ihrer Tätigkeit nur nach Absprache mit den Sprecherin­nen und Sprech­ern öffentlich auf und ver­tritt dabei nicht unge­fragt Inhalte nach außen.
    3Auf­gabe der Geschäfts­führung ist die Wahrnehmung von Ver­wal­tungstätigkeit­en aus dem Zuständigkeits­bere­ich der Sprecherin­nen und Sprech­er, dies kann ins­beson­dere auch die organ­isatorische Begleitung zu Ter­mi­nen bein­hal­ten.
    4Die Sprecherin­nen und Sprech­er tre­f­fen im Ein­vernehmen mit der Geschäfts­führung die näheren Regelun­gen zur Verteilung und Wahrnehmung der Auf­gaben und geben diese Regelun­gen den Mit­gliedern bekan­nt.
  2. Für die Geschäfts­führung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 12 Amtszeit der Geschäftsführung

  1. 1Die Amt­szeit der Geschäfts­führung beträgt in der Regel ein Jahr.
    2Sie begin­nt mit Ablauf der Frist für den Ein­spruch nach § 10 Abs. 2 S. 1, früh­estens aber am 1. April, und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauf­fol­gen­den Jahres.
    3Wird Ein­spruch gegen die Bestel­lung erhoben, begin­nt die Amt­szeit abwe­ichend von Satz 2 mit der Bekan­nt­gabe des Beschlusses nach § 10 Abs. 2 S. 2.
  2. 1Die Amt­szeit der Geschäfts­führung endet vorzeit­ig ins­beson­dere durch
    1. Rück­tritt oder
    2. Abbestel­lung.

    2Endet die Amt­szeit vorzeit­ig, kann für die verbleibende Amt­szeit eine neue Geschäfts­führung nachbestellt wer­den. § 10 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 Ombudspersonen

§ 13 Ombudspersonen

  1. 1Der BayStu­Ra soll zwei Ombudsper­so­n­en als Schlichtungs‑, Ansprech- und Beschw­erdestellen wählen.
    2Dabei ist darauf zu acht­en, dass diese nicht das gle­iche Geschlecht haben.
  2. 1Eine Wahl find­et reg­ulär im April statt.
    2Bei vakan­ten Posten oder Rück­tritt ist eine Wahl auf jed­er Sitzung möglich.
    3Alle Delegierten kön­nen Per­so­n­en vorschla­gen.
    4Vorgeschla­gene Per­so­n­en kön­nen sich kurz vorstellen und geben an, ob sie sich zur Wahl stellen möcht­en.
    5Daraufhin dür­fen Mit­glieder Fra­gen an die Kan­di­dieren­den stellen.
    6Diese Fragerunde ist auf ins­ge­samt eine halbe Stunde begren­zt.
    7Mit Antrag zur Geschäft­sor­d­nung kann diese Zeitspanne um 10 Minuten ver­längert wer­den.
    8Jedes Mit­glied hat so viele Stim­men, wie aktuell Stellen vergeben wer­den kön­nen.
    9Jedes Mit­glied kann einem oder ein­er Kan­di­dieren­den jew­eils höch­stens eine Stimme geben.
    10Gewählt sind die Per­so­n­en, die die höch­ste Zahl an gülti­gen Stim­men und jew­eils von min­destens der Hälfte der anwe­senden Mit­glieder eine Stimme erhal­ten haben.
    11Bei Stim­men­gle­ich­heit erfol­gt eine Stich­wahl; bei Stim­men­gle­ich­heit in der Stich­wahl entschei­det das Los.
    12Soweit im ersten Wahl­gang nicht alle Sitze vergeben wer­den kon­nten, find­et ein zweit­er Wahl­gang zwis­chen den verbleiben­den Kan­di­dieren­den statt.
    13Soweit im zweit­en Wahl­gang nicht alle Sitze vergeben wer­den kon­nten, ist ein weit­er­er Wahl­gang auf der gle­ichen Sitzung aus­geschlossen.
  3. 1Alle Delegierten oder jede Per­son, die in Kon­takt zum BayStu­Ra ste­ht, kann sich an Ombudsper­so­n­en wen­den.
    2Diese wird daraufhin je nach indi­vidu­ellem Einzelfall schlich­t­end und ver­mit­tel­nd tätig, bzw. geht Beschw­er­den oder Anliegen nach.
  4. Der BayStu­Ra gibt sich mit der ersten Wahl von Ombudsper­so­n­en eine Ombud­sor­d­nung, welche ins­beson­dere die Arbeitsweise und Prozesse regelt.
  5. 1Das Amt der Ombudsper­son begin­nt unmit­tel­bar nach der Wahl und endet
    1. durch Rück­tritt,
    2. durch Abberu­fung oder
    3. mit Ablauf eines Jahres nach Wahl.

    2Eine Wieder­wahl ist möglich.

  6. 1Auf Antrag von min­destens fünf Mit­gliedern kann eine Abberu­fung der Ombudsper­son stat­tfind­en.
    2Für eine Abberu­fung ist eine absolute Mehrheit notwendig.
    3Nach Abberu­fung ist eine erneute Kan­di­datur der abberufe­nen Per­so­n­en nicht möglich.

Abschnitt 6 Arbeitsgruppen

§ 14 Arbeitsgruppen

  1. 1Der BayStu­Ra kann Arbeits­grup­pen für bes­timmte Arbeits­ge­bi­ete durch Beschluss ein­richt­en oder aufheben.
    2Arbeits­grup­pen unter­stützen die Arbeit des BayStu­Ra und dessen Organe.
    3Sie bericht­en dem BayStu­Ra regelmäßig über ihre Tätigkeit­en.
    4Sie treten in ihrer Tätigkeit nicht öffentlich auf.
    5Der BayStu­Ra legt im Rah­men der Auf­gaben nach § 2 durch Beschluss das Arbeits­ge­bi­et der Arbeits­gruppe fest.
    6Der BayStu­Ra beschließt über eine Arbeits­gruppe min­destens ein­mal im Geschäft­s­jahr.6
  2. An Sitzun­gen von Arbeits­grup­pen kön­nen fol­gende Per­so­n­en teil­nehmen:
    1. Alle Studierende an ein­er Hochschule in Bay­ern kön­nen Mit­glied ein­er Arbeits­gruppe sein. Jedes Mit­glied ein­er Arbeits­gruppe hat im Rah­men der Tätigkeit in der Arbeits­gruppe im Ein­vernehmen mit der Del­e­ga­tion der betr­e­f­fend­en Hochschule zu han­deln, sofern es die Hochschule ver­tritt. Bei Beitritt in eine Arbeits­gruppe wird die jew­eilige Del­e­ga­tion über die Mitwirkung informiert und kann die Vertre­tungsrechte form­los entziehen.
    2. Die Sprecherin­nen und Sprech­er haben das Recht, an den Sitzun­gen jed­er Arbeits­gruppe mit bera­ten­der Stimme teilzunehmen.
    3. Dritte kön­nen in der Arbeits­gruppe mit bera­ten­der Stimme mitwirken.

    Über die Mitwirkung und eine Beendi­gung der Mitwirkung in ein­er Arbeits­gruppe soll den Sprecherin­nen und Sprech­ern unverzüglich in Textform mit­geteilt wer­den.

  3. 1Aus der Mitte der Mit­glieder der Arbeits­gruppe wird eine Koor­di­na­torin oder ein Koor­di­na­tor gewählt.
    2Diese Koor­di­na­torin oder dieser Koor­di­na­tor ist für die Koor­di­na­tion der Arbeit in der Arbeits­gruppe ver­ant­wortlich und darf in enger Abstim­mung mit den Sprecherin­nen und Sprech­ern im jew­eili­gen The­menge­bi­et nach außen auftreten.
    3Er oder sie ist hier­bei an die Beschlüsse des BayStu­Ra gebun­den.
    4Für jede Kom­mu­nika­tion nach außen bedarf es ein­er sep­a­rat­en expliziten Zus­tim­mung der Sprecherin­nen und Sprech­er.
  4. 1Für die Arbeit in ein­er Arbeits­gruppe gel­ten die Bes­tim­mungen von § 22, § 23 und § 25 entsprechend.
    2Abwe­ichend von Satz 1 find­en § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2–4 sowie § 25 Abs. 2 keine Anwen­dung.
    3Jede Arbeits­gruppe kann durch Beschluss hier­von abwe­ichende Regelun­gen tre­f­fen, soweit dies erforder­lich ist.

Abschnitt 7 Finanzen

§ 15 Haushaltsplan

1Die Sprecherin­nen und Sprech­ern des Bay­erischen Lan­desstudieren­den­rats sind für die Ver­gabe und Ver­wen­dung der Mit­tel ver­ant­wortlich.
2Im Rah­men dieser Ver­aus­gabung wird dem Bay­erischen Lan­desstudieren­den­rat grund­sät­zlich vor oder zu Beginn eines Haushalt­s­jahres ein Haushalt­s­plan vorgelegt und beschlossen.

§ 16 Umsetzung des Haushaltsplans

  1. Einzelne Aus­gaben unter 500,00 € brut­to, die in den Teil­bere­ichen des Haushalt­s­plans bere­its abgedeckt waren, wer­den von den Sprecherin­nen und Sprech­ern, der Geschäfts­führung, der Kassen­wartin oder dem Kassen­wart in Absprache untere­inan­der aus­gegeben, ohne erneut dem Gremi­um vorgelegt zu wer­den.
  2. 1Einzelne Aus­gaben ab 500,00 € brut­to wer­den unab­hängig von beste­hen­der Haushalt­s­pla­nung dem BayStu­Ra zum Beschluss vorgelegt.
    2Ausgenom­men hier­von ist die finanzielle Unter­stützung der Sitzungsaus­rich­tung, die durch Beschluss des Haushalt­s­plans fest­gelegt wird.

Abschnitt 8 Kassenwartin oder Kassenwart

§ 17 Bestellung einer Kassenwartin oder eines Kassenwarts

  1. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er sollen eine Per­son als Kassen­ver­wal­tung bestellen.
    2Die Bestel­lung ist den Mit­gliedern in Textform bekan­ntzugeben.
    3Eine Wiederbestel­lung ist zuläs­sig, es sei denn, die Kassen­ver­wal­tung ist nicht nach § 21 Abs. 1 ent­lastet wor­den.
  2. Die Bestel­lung der Per­son muss in der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung abges­timmt wer­den.
  3. 1Die Mit­glieder haben eben­falls die Möglichkeit, eine Kassen­ver­wal­tung vorzuschla­gen.
    2Hierzu müssen 3 Mit­glieder gemein­sam eine Per­son vorschla­gen.
    3Bei Vorschlag ein­er Per­son wird zwis­chen dem Vorschlag der Sprecherin­nen und Sprech­er und dem Vorschlag der vorschla­gen­den Mit­glieder auf der näch­sten Sitzung abges­timmt.
    4Sollte es auss­chließlich einen Vorschlag aus den Rei­hen der Mit­glieder, nicht aber von den Sprecherin­nen und Sprech­ern geben, so find­et auf der näch­sten Sitzung eine Abstim­mung statt.
  4. Bis zur erfol­gre­ichen Bestel­lung übernehmen die Sprecherin­nen und Sprech­er kom­mis­sarisch die Auf­gaben der Kassen­wartin oder des Kassen­warts.

§ 18 Amtszeit der Kassenwartin oder des Kassenwarts

  1. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 S. 1 gel­ten entsprechend.
  2. Wird die Amt­szeit vorzeit­ig been­det, wird für die verbleibende Amt­szeit eine neue Kassen­wartin oder ein neuer Kassen­wart gewählt; § 17 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgaben der Kassenwartin oder des Kassenwarts

  1. 1Die Kassen­wartin oder der Kassen­wart unter­stützt die Arbeit der Sprecherin­nen und Sprech­er.
    2Sie oder er tritt in ihrer oder sein­er Tätigkeit auss­chließlich im Rah­men ihrer oder sein­er Auf­gaben und in enger Abstim­mung mit den Sprecherin­nen und Sprech­ern auss­chließlich für finanzielle Tätigkeit­en nach außen auf.
  2. 1Auf­gabe der Kassen­wartin oder des Kassen­warts ist die Wahrnehmung von Ver­wal­tungstätigkeit­en im Zusam­men­hang mit den Finanzen, ins­beson­dere:
    1. Erstel­lung eines Abrech­nungs­berichts zum Ende der Amt­szeit,
    2. Erstel­lung von Zwis­chen­bericht­en in der Juli- und Dezem­ber­sitzung,
    3. Ver­wal­tung der Finanzmit­tel und finanziellen Angele­gen­heit­en des BayStu­Ra in Abstim­mung mit der Hochschule, an der die Kosten­stelle ein­gerichtet ist und
    4. Funk­tion als Ansprech­per­son für finanzielle Fra­gen des BayStu­Ra und der Sprecherin­nen und Sprech­er

§ 20 Rechte der Kassenwartin oder des Kassenwarts

  1. Die Kassen­wartin oder der Kassen­wart ist berechtigt, den Kon­to­stand abzufra­gen.
  2. 1Sie oder er zeich­net sämtliche finanziellen Doku­mente gegen und bestätigt die sach­liche und rech­ner­ische Richtigkeit von finanziellen Vorgän­gen.
    2Die Gegen­ze­ich­nung und Bestä­ti­gung ist unter Begrün­dung zu ver­sagen, wenn Doku­mente unvoll­ständig ein­gere­icht sind oder Zweifel an der Richtigkeit der Vorgänge existieren.
    3Sie oder er fordert die beteiligte Per­son oder beteiligten Per­so­n­en zur Aufk­lärung oder Kor­rek­tur auf.
    4Sie oder er darf keine Aus­gaben ablehnen, die sach­lich und rech­ner­isch richtig und vom Haushalt­s­plan abgedeckt sind.

§ 21 Rechenschaftsbericht und Abwahl der Kassenwartin oder des Kassenwarts

  1. 1Zum Ende der Amt­szeit sollen die Kassen­wartin oder der Kassen­wart einen Rechen­schafts­bericht vorstellen.
    2Über die Annahme oder Ablehnung des Berichts entschei­det die Mit­gliederver­sam­lung mit ein­fach­er Mehrheit.
  2. 1Die Kassen­wartin oder der Kassen­wart kann mit ein­er Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder aus wichtigem Grund abgewählt wer­den.
    2Von min­destens sieben Mit­gliedern ist über eine Abwahl zu beschließen.
    3Das Ver­lan­gen nach Satz 2 muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform zuge­gan­gen sein und soll begrün­det wer­den.
    4Das Ver­lan­gen ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen.
    5Die Abwahl wird geheim durchge­führt.
  3. Ein nicht angenommen­er Rechen­schafts­bericht schließt eine erneute Wahl zur Kassen­wartin oder zum Kassen­wart aus, eben­falls eine Wahl als Sprecherin oder Sprech­er oder Bestel­lung zur Geschäfts­führung.

Teil 3
Verfahren

§ 22 Beschlüsse

  1. Der BayStu­Ra entschei­det durch Beschlüsse.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig
    1. in ein­er Sitzung nach § 23, wenn alle Mit­glieder ord­nungs­gemäß nach § 23 Abs. 3 geladen sind und min­destens siebzehn Mit­glieder anwe­send sind,
    2. im Umlaufver­fahren nach § 24, wenn alle Mit­glieder nach § 24 am Umlaufver­fahren beteiligt wer­den und min­destens siebzehn Mit­glieder abstim­men.
  3. Soweit nicht anders bes­timmt, wer­den Beschlüsse rel­a­tiv­er Mehrheit gefasst. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Das Stimm­recht eines Mit­glieds kann von dessen Del­e­ga­tion nur ein­heitlich aus­geübt wer­den; anders gilt dessen Stimme als nicht abgegeben. Für die Annahme oder Ablehnung eines Antrags ist erforder­lich, dass die Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder eine Stimme abgegeben hat; andern­falls gilt die Abstim­mung als ergeb­nis­los. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist der Antrag abgelehnt. Enthal­tun­gen gel­ten als nicht abgegebene Stim­men.
  4. Ein Ver­stoß gegen Bes­tim­mungen dieser Geschäft­sor­d­nung, der sich auf ein bes­timmtes Mit­glied bezieht, ist für die Wirk­samkeit eines Beschlusses unbeachtlich, falls das betr­e­f­fende Mit­glied rüge­los an der Abstim­mung teil­nimmt.8
  5. 1Alle inhaltlichen Beschlüsse sollen für Mit­glieder jed­erzeit abruf­bar sein.
    2In der ersten ordentlichen Sitzung eines Geschäft­s­jahres soll von den Sprecherin­nen und Sprech­ern auf die inhaltlichen Beschlüsse hingewiesen wer­den und erläutert wer­den, wo diese abruf­bar sind.

§ 23 Sitzungen, Ladung

  1. Soweit nicht anders bes­timmt, wer­den Beschlüsse in ein­er Sitzung gefasst.
  2. 1Der BayStu­Ra tritt in der Regel monatlich, min­destens aber zweimal in einem Semes­ter, in ein­er ordentlichen Sitzung zusam­men.
    2Die erste ordentliche Sitzung eines Kalen­der­jahres soll im Jan­u­ar stat­tfind­en, die erste ordentliche Sitzung eines Geschäft­s­jahres im Okto­ber.
    3Auf Ver­lan­gen von min­destens elf Mit­gliedern find­et inner­halb von zwei Wochen eine außeror­dentliche Sitzung statt.
  3. 1Zu ein­er ordentlichen Sitzung sind alle Mit­glieder spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu laden.
    2Zu ein­er außeror­dentlichen Sitzung sind alle Mit­glieder spätestens eine Woche vor der Sitzung zu laden.
    3Die Ladung hat den Ort und den Beginn der Sitzung und einen Vorschlag für die Tage­sor­d­nung zu enthal­ten.
  4. Jedes Mit­glied hat spätestens einen Tag vor der Sitzung den Sprecherin­nen und Sprech­ern in Textform mitzuteilen, welche Delegierten an der Sitzung teil­nehmen.
  5. Für die Dauer ein­er Sitzung kann abwe­ichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Auf­gabe der Sitzungsleitung Delegierten durch Beschluss über­tra­gen wer­den.
  6. 1Die Sitzun­gen der Mit­gliederver­samm­lung sind öffentlich.
    2Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds wird die Öffentlichkeit der Sitzung ganz oder teil­weise aus­geschlossen.
    3Ein Auss­chluss der Öffentlichkeit soll in der Regel auf einzelne Tage­sor­d­nungspunk­te begren­zt wer­den.
    4Soweit die Öffentlichkeit aus­geschlossen ist, kön­nen durch Antrag zur Geschäft­sor­d­nung einzelne Dritte zur Sitzung zuge­lassen wer­den.
  7. 1Sitzun­gen kön­nen ganz oder teil­weise dig­i­tal oder rein in Präsenz durchge­führt wer­den.
    2Teil­nehmende Delegierte und die Sprecherin­nen und Sprech­er müssen sich in der Sitzung gegen­seit­ig optisch und akustisch wahrnehmen kön­nen.
    3Im Falle ein­er teil­weise oder ganz dig­i­tal­en Sitzung hat der BayStu­Ra dafür Sorge zu tra­gen, dass in seinem Ver­ant­wor­tungs­bere­ich die tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen für eine dig­i­tale Zuschal­tung während der Sitzung durchge­hend beste­hen.
    4Ist dies nicht der Fall oder ste­ht nicht fest, ob eine Nichtzuschal­tung in den Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des BayStu­Ra oder der oder des betr­e­f­fend­en Delegierten fällt, darf die Sitzung nicht begin­nen oder ist sie unverzüglich zu unter­brechen.
    5Kommt eine dig­i­tale Zuschal­tung aus Grün­den, die nicht im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des BayStu­Ra liegen, nicht zus­tande oder wird sie unter­brochen, wirkt sich dies nicht auf die Wirk­samkeit eines ohne die betr­e­f­fende Per­son gefassten Beschlusses aus.
    6Soweit sich der BayStu­Ra darauf beschränkt, eine Plat­tform zur dig­i­tal­en Zuschal­tung zur Ver­fü­gung zu stellen, und entwed­er min­destens eine Delegierte oder ein Delegiert­er zugeschal­tet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschalt­möglichkeit beste­ht, wird ver­mutet, dass der Grund für eine Nichtzuschal­tung nicht im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des BayStu­Ra liegt.
    7Erfol­gt eine dig­i­tale Zuschal­tung bei ein­er nichtöf­fentlichen Sitzung, haben dig­i­tal zugeschal­tete Per­so­n­en dafür Sorge zu tra­gen, dass die Über­tra­gung in ihrem Ver­ant­wor­tungs­bere­ich nur von ihnen wahrgenom­men wer­den kann.
  8. 1Die Sitzungsleitung trifft die geeigneten und erforder­lichen Maß­nah­men, um den ord­nungs­gemäßen Ablauf der Sitzung zu gewährleis­ten.
    2Die Sitzungsleitung und jedes Mit­glied kann vorschla­gen, Per­so­n­en, die den ord­nungs­gemäßen Ablauf der Sitzung fort­ge­set­zt und erhe­blich stören, für die weit­ere Dauer der Sitzung das Red­erecht zu entziehen oder von der Sitzung ganz auszuschließen.
    3Maß­nah­men nach Satz 2 erfordern, soweit es sich um Delegierte han­delt, einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
    4Auf Vorschlag der Sitzungsleitung kön­nen durch Beschluss für die Dauer ein­er Sitzung, soweit erforder­lich, die Geschäft­sor­d­nung ergänzende Regelun­gen getrof­fen wer­den, soweit Bes­tim­mungen der Geschäft­sor­d­nung nicht ent­ge­gen­ste­hen.
    5Jedes Mit­glied kann eine Entschei­dung oder Maß­nahme der Sitzungsleitung anfecht­en.
    6Erfol­gt eine Anfech­tung nach Satz 5, wird über die Entschei­dung oder Maß­nahme ein Beschluss gefasst.
  9. Zu Beginn der Sitzung ist über die Tage­sor­d­nung zu beschließen.
  10. Die Sitzungsleitung kann vor der Beratung über einen Antrag von der Ver­lesung des Antrags abse­hen, es sei denn, dies wird von einem Mit­glied ver­langt.
  11. 1Jedes Mit­glied, die Sprecherin­nen und Sprech­er und die Geschäfts­führung haben ein Red­erecht in der Sitzung.
    2Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort, legt eine angemessene Redezeit für die Aussprache und die einzel­nen Rede­beiträge fest und führt eine Redeliste.
    3Das Wort soll in der Regel in der von der Redeliste vorgegebe­nen Rei­hen­folge, im Übri­gen nach der Rei­hen­folge der weit­eren Wort­mel­dun­gen erteilt wer­den.
    4Die Rei­hen­folge auf der Redeliste soll sich danach richt­en, dass zunächst jedem Mit­glied ein­mal die Möglichkeit eines Rede­beitrags gewährt wird und jedes weit­ere Mal erst dann, wenn allen anderen Mit­gliedern die Möglichkeit eines Rede­beitrags gewährt wor­den ist.
    5Die Sitzungsleitung kann Drit­ten das Wort erteilen.
  12. 1Vor ein­er Abstim­mung ist den Mit­gliedern eine angemessene Zeit für die Wil­lens­bil­dung inner­halb ein­er Del­e­ga­tion zu gewähren.
    2Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds wird diese Zeit von der Sitzungsleitung angemessen ver­längert.
  13. 1Die Sitzungsleitung kann vor der Abstim­mung über einen Antrag von der Ver­lesung des Antrags abse­hen, es sei denn, dies wird von einem Mit­glied ver­langt.
    2Die Abstim­mung erfol­gt offen.
    3Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds erfol­gt sie geheim.
  14. 1Die Sitzungsleitung hat ein Pro­tokoll über die Sitzung zu fer­ti­gen.
    2Das Pro­tokoll hat min­destens den Ort und den Tag der Sitzung, die Tage­sor­d­nung, die Namen der anwe­senden Mit­glieder, die Beratungs­ge­gen­stände, die Anträge im Wort­laut sowie die Beschlüsse und die Ergeb­nisse der Abstim­mungen zu den Anträ­gen zu enthal­ten.
    3Die Sitzungsleitung hat das Pro­tokoll an die Mit­glieder zu über­mit­teln.
    4Die Über­mit­tlung soll frist­gerecht zur näch­sten Sitzung erfol­gen.
    5Jedes Mit­glied kann inner­halb von ein­er Woche nach Zugang des Pro­tokolls gegenüber der Sitzungsleitung unter Angabe von Grün­den in Textform Ein­spruch erheben.
    6Der Ein­spruch ist den anderen Mit­gliedern mitzuteilen.
    7Über die Genehmi­gung des Pro­tokolls ist auf der näch­sten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Ein­spruchs­frist zu beschließen.

§ 24 Umlaufverfahren

1Eine Beschlussfas­sung im Umlaufver­fahren ist nur zuläs­sig, wenn eine Angele­gen­heit auf­grund ihrer Dringlichkeit unauf­schieb­bar ist, ins­beson­dere eine außeror­dentliche Sitzung nicht in Betra­cht kommt.
2Über die Durch­führung sowie die Dauer eines Umlaufver­fahrens entschei­den die Sprecherin­nen und Sprech­er.
3Die Dauer ist nach der Dringlichkeit im Einzelfall zu bemessen und soll min­destens drei und höch­stens sieben Tage betra­gen.
4Die Sprecherin­nen und Sprech­er geben einen im Umlaufver­fahren gefassten Beschluss den Mit­gliedern unverzüglich in Textform im Wort­laut bekan­nt.

§ 25 Anträge

  1. Jedes Mit­glied und die Sprecherin­nen und Sprech­er haben ein Antragsrecht.
  2. 1Ein Antrag, der kein Antrag zur Geschäft­sor­d­nung ist (inhaltlich­er Antrag), muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt wer­den.
    2Ein inhaltlich­er Antrag soll begrün­det wer­den.
    3Ein inhaltlich­er Antrag ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen.
    4Ein inhaltlich­er Antrag, der nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein­gere­icht wurde (Ini­tia­ti­vantrag), erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
  3. 1Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröff­nung der Abstim­mung über den zu ändern­den Antrag (Haup­tantrag) gestellt wer­den.
    2Der Änderungsantrag und der Haup­tantrag kön­nen ver­bun­den zur Abstim­mung gestellt wer­den.
    3Ein in der Sitzung gestell­ter Antrag, der den Inhalt eines Haup­tantrags wesentlich ändert, erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
  4. 1Mehrere inhaltliche Anträge kön­nen ver­bun­den zur Abstim­mung gestellt wer­den.
    2Dies gilt nicht für Anträge, bei denen ein Antrag mit einem anderen Antrag inhaltlich konkur­ri­ert und bei denen die Annahme eines Antrags die Ablehnung des anderen Antrags vor­weg­n­immt (konkur­ri­erende Anträge).
    3Ste­hen konkur­ri­erende Anträge zur Abstim­mung und wer­den diese nicht so geän­dert, dass sie nicht mehr konkur­ri­eren, wird zunächst die Frage zur Abstim­mung gestellt, über welchen konkur­ri­eren­den Antrag zunächst abges­timmt wird.
    4Bleibt dieser Antrag, über den nach der Abstim­mung nach Satz 3 zunächst abges­timmt wird, ohne Mehrheit, wird über den Antrag abges­timmt, der die näch­sthöch­ste Zahl an Stim­men erhal­ten hat.
    5Dieses Ver­fahren (alter­na­tive Abstim­mung) wird so lange fort­ge­set­zt, bis ein Antrag die erforder­liche Mehrheit gefun­den hat oder son­st die Abstim­mung been­det ist.
  5. 1Die Abstim­mung über einen Antrag erfol­gt unmit­tel­bar nach Ende der Beratung über diesen Antrag und wird von der Sitzungsleitung eröffnet.
    2Die Sitzungsleitung stellt das Ende der Beratung fest.
    3Das Ende der Beratung ist festzustellen, wenn die Redeliste erschöpft ist und darüber hin­aus keine weit­ere Wort­mel­dung vor­liegt.

§ 26 Anträge und Aussagen zur Geschäftsordnung

  1. 1Anträge oder Aus­sagen zur Geschäft­sor­d­nung sind jed­erzeit möglich.
    2Äußerun­gen zur Geschäft­sor­d­nung befassen sich mit dem Gang der Ver­hand­lung, ins­beson­dere Hin­weise oder Fra­gen zur Geschäft­sor­d­nung.
  2. 1Eine Wort­mel­dung zur Geschäft­sor­d­nung ist erst nach dem Ende des laufend­en Rede­beitrages, dann unmit­tel­bar zu behan­deln.
    2Mehrere Geschäft­sor­d­nungsanträge wer­den in der Rei­hen­folge der Mel­dung behan­delt.
    3Bei einem Antrag zur Geschäft­sor­d­nung ist eine Für- und eine Gegenrede möglich; ohne Gegenrede ist der Antrag zur Geschäft­sor­d­nung angenom­men.
    4Bei Gegenrede wer­den Anträge zur Geschäft­sor­d­nung mit ein­er Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men angenom­men.
  3. Mögliche Anträge sind ins­beson­dere:
    1. Antrag auf Änderung der Tage­sor­d­nung,
    2. Antrag auf Schließung der Debat­te und sofor­tige Abstim­mung,
    3. Antrag auf Schließung der Redeliste (mit ein­ma­liger Möglichkeit, sich noch auf die Redeliste set­zen zu lassen),
    4. Antrag auf Wieder­eröff­nung der Redeliste,
    5. Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
    6. Antrag auf Zeit­be­gren­zung des derzeit behan­del­ten Punk­ts,
    7. Antrag auf Sitzungspause,
    8. Antrag auf Nicht­be­fas­sung,
    9. Antrag auf Verta­gung,
    10. Antrag auf Nichtöf­fentlichkeit der Sitzung nach § 23 Abs. 6 S. 2,
    11. Antrag auf Zulas­sung einzel­ner Drit­ter zu ein­er nicht öffentlichen Sitzung,
    12. Antrag auf Fest­stel­lung der Beschlussfähigkeit,
    13. Antrag auf ver­bun­dene Abstim­mung mehrerer Anträge nach § 25 Abs. 4,
    14. Antrag auf Beschlussfas­sung über eine Entschei­dung der Sitzungsleitung (Anfech­tung)9,
    15. Antrag auf namentliche Abstim­mung oder
    16. Antrag auf geheime Abstim­mung nach § 23 Abs. 13 S. 3, welchem ohne Abstim­mung nachzukom­men ist.

§ 27 Entsendungen

  1. 1Der BayStu­Ra kann Studierende an ein­er Hochschule in Bay­ern in Gremien und Organe ander­er Organ­i­sa­tio­nen entsenden.
    2Entsendete Per­so­n­en bericht­en dem BayStu­Ra regelmäßig über ihre Tätigkeit im Rah­men der Entsendung.
    3Jedes Mit­glied kann einen Bericht über die Entsendung beantra­gen.
  2. 1Die Entsende­ten repräsen­tieren in den jew­eili­gen Organ­i­sa­tio­nen und gegenüber der Öffentlichkeit den BayStu­Ra.
    2Sie sind an die Beschlüsse des BayStu­Ra gebun­den.
    3Bei Entsendun­gen, die entwed­er keine Beschlussgrund­lage haben oder von dieser nicht bee­in­flusst wer­den dür­fen (z. B. Akkred­i­tierungspool, Beru­fungsver­fahren), wird bei Entsendung den Entsende­ten das Ver­trauen aus­ge­sprochen, sich zu diesen The­men zu äußern.
    4Bei inhaltlichen Äußerun­gen gegenüber der Öffentlichkeit ist eine enge Abstim­mung mit den Sprecherin­nen und Sprech­ern nötig.
  3. 1Der BayStu­Ra entsendet durch Beschluss.
    2Min­destens eine Woche vor Sitzung soll dem BayStu­Ra eine schriftliche Bewer­bung zuge­hen.
    3In ihrer Bewer­bung sollen sich Kan­di­dierende vorstellen und ihre Moti­va­tion zur Bewer­bung angeben.
    4Schließlich wird auf der Sitzung entsprechend den Regelun­gen in § 22 ein Beschluss über die Entsendung gefasst.
    5Lag die Bewer­bung nicht frist­gemäß vor, so kann den­noch ein Beschluss zur Entsendung gefasst wer­den, soweit die Entsendung in der Ladung angekündigt wurde und nicht min­destens drei Mit­glieder die Bewer­bung auf­grund ihrer Ver­spä­tung bean­standen.
    6Die Bewer­bung ist in diesen Fällen anzuhän­gen.
  4. 1Wurde in der Ladung nicht über eine Entsendung informiert, kann auf ein­er Sitzung den­noch ein Beschluss zur Entsendun­gen mit ein­er Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder gefasst wer­den.
    2Bewer­bun­gen kön­nen in diesem Fall auch auf der Sitzung erfol­gen.
    3Die Regelung nach Abs. 3 S. 5 ist nicht anwend­bar; alle Bewer­bun­gen wer­den als gültig ange­se­hen.
  5. 1Liegen mehr Bewer­bun­gen als Entsendun­gen vor, hat eine Wahl zu erfol­gen.
    2Vor ein­er Wahl dür­fen sich die Kan­di­dieren­den kurz vorstellen.
    3Jede Del­e­ga­tion hat so viele Stim­men wie zu entsendende Posi­tio­nen zu beset­zen sind.
    4Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men erhält und jew­eils min­destens von der Hälfte der anwe­senden Mit­glieder eine Stimme erhal­ten hat.
    5Bei Stim­men­gle­ich­heit find­et eine Stich­wahl statt; bei Stim­men­gle­ich­heit in der Stich­wahl entschei­det das Los.
    6Ist ein zweit­er Wahl­gang notwendig, so kön­nen sich zu diesem dop­pelt so viele Kan­di­dierende stellen, wie noch Stellen zu beset­zen sind, in der Rei­hen­folge ihrer Stim­mergeb­nisse aus dem ersten Wahl­gang.
    7Stim­men­gle­iche Kan­di­dierende haben gle­iche Rechte.
    8Kön­nen auch im zweit­en Wahl­gang nicht alle Sitze vergeben wer­den, ste­ht es im Ermessen der Sprecherin­nen und Sprech­er, ob auf dieser Sitzung ein weit­er­er Wahl­gang erfol­gt; ein viert­er Wahl­gang ist nicht mehr möglich.
    9Die gewählte Per­son muss die Wahl annehmen.
    10Wird eine Per­son in Abwe­sen­heit gewählt, so muss diese über ihre Wahl inner­halb von 72 Stun­den auf schriftlichem oder geeignetem elek­tro­n­is­chem Weg benachrichtigt wer­den.
    11Die Wahl gilt als angenom­men, wenn die gewählte Per­son nicht inner­halb von 72 Stun­den nach Erhalt der Benachrich­ti­gung über die Wahl wider­spricht.
  6. 1Eine Entsendung endet vorzeit­ig durch
    1. Rück­tritt,
    2. Abberu­fung oder
    3. Weg­fall des Sta­tus als Studierende oder Studieren­der ein­er Hochschule in Bay­ern, es sei denn, inner­halb von drei Monat­en erfol­gt eine erneute Imma­triku­la­tion als Studierende oder Studieren­der an ein­er Hochschule in Bay­ern; bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Entsendung, soweit nicht anders beschlossen, fort.

    2Endet die Entsendung vorzeit­ig, ist eine Neuentsendung auf jed­er Sitzung möglich.

  7. 1Die Dauer der Entsendung ist im Beschluss anzugeben.
    2Fehlt eine solche Angabe, läuft die Entsendung mit Ablauf eines Jahres aus.
    3Entsendun­gen in den Akkred­i­tierungspool sind zeitlich unbeschränkt.
    4Sie kön­nen nur nach den in Abs. 6 aufge­führten Grün­den enden.
  8. 1Auf Antrag muss über eine Abberu­fung entsch­ieden wer­den.
    2Hierzu bedarf es ein­er ein­fachen Mehrheit.

§ 28 Änderung der Geschäftsordnung

1Eine Änderung der Geschäft­sor­d­nung erfordert eine Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
2Eine Änderung der Geschäft­sor­d­nung in einem Umlaufver­fahren nach § 24 ist aus­geschlossen.
3Ein Antrag auf Änderung der Geschäft­sor­d­nung muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt wer­den und ist andern­falls von der Abstim­mung aus­geschlossen.
4Der Antrag soll begrün­det wer­den.
5Der Antrag ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

Diese Geschäft­sor­d­nung tritt am 23. Juli 2023 in Kraft.


¹ Erläuterung: Der BayStu­Ra und dessen Mit­glieder set­zen sich dafür ein, dass die Amt­szeit­en der Delegierten, die in den Satzungs­bes­tim­mungen der jew­eili­gen Hochschulen geregelt sind, mit dem Geschäft­s­jahr des BayStu­Ra nach Möglichkeit übere­in­stim­men.

² Erläuterung: Dies kann gegebe­nen­falls die Hochschul-E-Mail-Adresse sein.

³ Erläuterung: Die Bes­tim­mungen des Daten­schutzrechts sind einzuhal­ten.

4 Erläuterung: Delegierte ver­lieren mit der Wahl zur Sprecherin oder zum Sprech­er nicht ihren durch Wahl begrün­de­ten formellen Sta­tus als Vertreterin oder Vertreter des Mit­glieds, son­dern nehmen während der Amt­szeit als Sprecherin oder Sprech­er die Vertre­tung des Mit­glieds fak­tisch nicht wahr.

5 Erläuterung: Wer­den weniger als drei Sprecherin­nen oder Sprech­er gewählt, nehmen diese zur Aufrechter­hal­tung der Hand­lungs­fähigkeit die Auf­gaben der Sprecherin­nen und Sprech­er vor­läu­fig in unauf­schieb­baren Angele­gen­heit­en wahr, bis alle Sprecherin­nen oder Sprech­er gewählt wor­den sind.

6 Erläuterung: Dies bedeutet, dass min­destens ein­mal im Geschäft­s­jahr im Hin­blick auf eine Arbeits­gruppe ein Beschluss gefasst wird. Dieser Beschluss kann beispiel­sweise die Fort­set­zung der Arbeits­gruppe, eine Änderung des Arbeits­ge­bi­ets oder auch die Aufhe­bung ein­er Arbeits­gruppe bein­hal­ten.

(ent­fällt)

8 Erläuterung: Diese Regelung bezieht sich ins­beson­dere auf die Bes­tim­mungen in § 23 Abs. 3.

9 Erläuterung: Bei ein­er Anfech­tung ein­er Entschei­dung der Sitzungsleitung wird ein­stu­fig darüber beschlossen, ob die Entschei­dung der Sitzungsleitung bestätigt, aufge­hoben oder abgeän­dert wird.

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