Ausgenutzt statt ausgebildet: Mindestlohn muss auch für Pflichtpraktika gelten

PRESSEMITTEILUNG

DGB Bay­ern, DGB-Jugend Bay­ern und Bay­erisch­er Lan­desstudieren­den­rat fordern Ende der geset­zlichen Aus­nah­meregelung

Zum Beginn der Vor­lesungszeit fordern der DGB Bay­ern, die DGB-Jugend Bay­ern und der Bay­erische Lan­desstudieren­den­rat, die Min­dest­lohn-Aus­nahme für Pflicht­prak­ti­ka abzuschaf­fen. Pflicht­prak­ti­ka sind fes­ter Bestandteil viel­er Stu­di­engänge und ermöglichen Studieren­den wichtige Praxis­er­fahrun­gen. Doch obwohl sie dabei häu­fig über Monate in Vol­lzeit in einem Betrieb arbeit­en, sind sie bis­lang vom geset­zlichen Min­dest­lohn ausgenom­men.

„Während die Anforderun­gen der Hochschulen an diese Prax­is­phasen hoch sind, erhal­ten viele Studierende während eines sechsmonati­gen Vol­lzeit­prak­tikums eine geringe oder gar keine Vergü­tung. Wer keine wohlhaben­den Eltern im Rück­en hat, kann sich ein solch­es Pflicht­prak­tikum oft schlicht nicht leis­ten“, erk­lärt Mari­et­ta Eder, stel­lvertre­tende Vor­sitzende des DGB Bay­ern.

Die Benachteili­gung ist geset­zlich fest­geschrieben. Ist ein Prak­tikum im Rah­men des Studi­ums verpflich­t­end vorgeschrieben, beste­ht nach § 22 des Min­dest­lohnge­set­zes kein Anspruch auf den geset­zlichen Min­dest­lohn. Eine Vergü­tung ist damit grund­sät­zlich eine frei­willige Leis­tung des jew­eili­gen Prak­tikums­be­triebs. Ob und in welch­er Höhe Studierende für ihre Arbeit bezahlt wer­den, entschei­det der Betrieb.

Das Zusam­men­spiel mit der staatlichen Aus­bil­dungs­förderung sorgt zusät­zlich für Frust. Während ein unbezahltes Pflicht­prak­tikum die BAföG-Förderung unberührt lässt, wird eine Prak­tikumsvergü­tung grund­sät­zlich auf das BAföG angerech­net. „Von der ohne­hin oft gerin­gen Bezahlung prof­i­tieren die Studieren­den dann nicht ein­mal in vollem Umfang. Das ist ein untrag­bar­er Wider­spruch“, betont Anna Gmein­er, Bezirk­sju­gend­sekretärin des DGB Bay­ern.

„Wer arbeit­et, hat ein Recht auf faire Ent­loh­nung. Der geset­zliche Min­dest­lohn muss aus­nahm­s­los für alle Studieren­den in Pflicht­prak­ti­ka gel­ten. Ob ein Prak­tikum frei­willig absolviert oder im Stu­di­en­plan vorgeschrieben wird, darf nicht darüber entschei­den, ob die geleis­tete Arbeit fair bezahlt wird”, so Sabine Kam­intzky vom Bay­erischen Lan­desstudieren­den­ratab­schließend.

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