Geschäftsordnung
vom 23. Juli 2023
Aufgrund von Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBI. S. 414, BayRS 2210–1‑3-WK) gibt sich der Bayerische Landesstudierendenrat (BayStuRa) folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen.
- 1 Zweck und Geltungsbereich
- 2 Aufgaben des BayStuRa
- 3 Mitgliedschaft, Vertretung und Delegierte
- 4 Geschäftsjahr
Abschnitt 2 Mitgliederversammlung
Abschnitt 3 Sprecherinnen und Sprecher
- 7 Zuständigkeit der Sprecherinnen und Sprecher
- 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher
- 9 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher
- 10 Bestellung einer Geschäftsführung
- 11 Aufgabe der Geschäftsführung
- 12 Amtszeit der Geschäftsführung
- 14 Beschlüsse
- 15 Sitzungen, Ladung
- 16 Umlaufverfahren
- 17 Anträge
- 18 Entsendungen
- 19 Änderung der Geschäftsordnung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Arbeit des BayStuRa, insbesondere dessen Organe, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Nähere zu Wahlverfahren, Zusammentreten und Beschlussfassung sowie das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung.
§ 2 Aufgaben des BayStuRa
- 1Der BayStuRa setzt sich zusammen aus den Studierendenvertretungen der Hochschulen in Bayern und dient dem landesweiten hochschulartübergreifenden Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenvertretungen. 2Diese Aufgaben sind die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschulen, fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben, die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschulen, die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden.
- 1Der BayStuRa tritt im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben für eine offene und pluralistische Gesellschaft und gegen jede Art von Hass und Hetze gegen Menschen, insbesondere gegen jede Art von Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, gegen die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Neigung oder Identität, ein. 2Der BayStuRa setzt sich im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch für eine Vernetzung der Studierendenvertretungen untereinander und mit den Zusammenschlüssen der Studierendenvertretungen anderer Länder ein.
§ 3 Mitgliedschaft, Vertretung und Delegierte
- 1Die Studierendenvertretungen der staatlichen Hochschulen in Bayern sind Mitglieder des BayStuRa. 2Nichtstaatliche Hochschulen können Vertreterinnen und Vertreter in den BayStuRa entsenden und deren Studierendenvertretungen werden mit der Entsendung Mitglied im BayStuRa; die Mitgliedschaft endet, sobald die Entsendung beendet wird. 3Die Mitgliedschaft wird durch die entsendeten Vertreterinnen und Vertreter (Delegierte) ausgeübt.[1] 4Soweit nicht anders bestimmt, hat jedes Mitglied eine Stimme. 5Das Stimmrecht eines Mitglieds kann von dessen Delegierten (Delegation) nur einheitlich ausgeübt werden; andernfalls gilt dessen Stimme als nicht abgegeben.
- Die Wahl des oder der Delegierten eines Mitglieds erfolgt durch das zuständige beschlussfassende Kollegialorgan der jeweiligen Studierendenvertretung nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen der jeweiligen Hochschule.
- 1Jedes Mitglied hat dem BayStuRa unverzüglich nach einer Wahl von Delegierten deren Namen, jeweils eine elektronische Adresse, unter der die jeweiligen Delegierten zuverlässig erreichbar sind[2], eine Bestätigung deren Wahl und deren Amtszeit mitzuteilen.[3] 2Satz 1 gilt für die Abwahl entsprechend. 3Vor Ablauf des Geschäftsjahres fordern die Sprecherinnen und Sprecher die Mitglieder schriftlich auf, die Delegierten des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des BayStuRa beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 30. September des darauffolgenden Jahres.
Teil 2
Organe des BayStuRa
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 5 Organe des BayStuRa
1Organe des BayStuRa sind die Mitgliederversammlung, die Sprecherinnen und Sprecher und die Geschäftsführung. 2Hilfsorgane des BayStuRa sind die vom BayStuRa eingerichteten Arbeitsgruppen.
Abschnitt 2
Mitgliederversammlung
§ 6 Zuständigkeit der Mitglieder, Mitgliederversammlung
1Die Mitglieder in ihrer Gesamtheit sind für alle Angelegenheiten und Aufgaben des BayStuRa zuständig, soweit diese nicht anderen Organen des BayStuRa übertragen wurden. 2Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des BayStuRa.
Abschnitt 3
Sprecherinnen und Sprecher
§ 7 Zuständigkeit der Sprecherinnen und Sprecher
- Die Sprecherinnen und Sprecher sind zuständig für:
- die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der laufenden Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung für den BayStuRa,
- die Ausführung der Beschlüsse des BayStuRa,
- die Vorbereitung der Sitzungen, die Ladung zu den Sitzungen, die Leitung der Sitzungen (Sitzungsleitung) und die Nachbereitung, insbesondere die Protokollierung der Sitzungen der Mitgliederversammlung nach § 15 und
- die Durchführung von Umlaufverfahren nach § 16.
- 1Sprecherinnen und Sprecher sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2Eine Sprecherin oder ein Sprecher, die oder der Delegierte oder Delegierter ist, übt für die Dauer der Amtszeit die Vertretung des jeweiligen Mitglieds als Delegierte oder Delegierter, insbesondere deren Stimmrecht, nicht aus.[4]
- 1Die Sprecherinnen und Sprecher sollen im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheiden diese mit der Mehrheit ihrer Stimmen.
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Sprecherinnen und Sprecher auch einer Unterstützung durch Dritte bedienen und Beauftragte bestellen.
- 1Die Sprecherinnen und Sprecher berichten den Mitgliedern regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2Jedes Mitglied hat unbeschadet Satz 1 das Recht, sich über die Tätigkeit der Sprecherinnen und Sprecher angemessen unterrichten zu lassen.
§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher
- 1Der BayStuRa wählt drei Sprecherinnen oder Sprecher.[5] 2Die Wahl wird in der ersten ordentlichen Sitzung eines Kalenderjahres durchgeführt. 3Die Wahl ist durchführbar, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen. 4Die Sprecherinnen und Sprecher werden in freier und geheimer Wahl unmittelbar von den Delegierten gewählt. 5Wählbar sind Studierende an einer Hochschule in Bayern.[6] 6Bewerbungen für eine Wahl müssen spätestens eine Woche vor der Wahl dem BayStuRa in Textform zugegangen sein. 7Kandidierende, deren Bewerbung die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht erfüllt, sind von der Wahl ausgeschlossen. 8In der Bewerbung sollen Kandidierende sich vorstellen und die Gründe für die Bewerbung darlegen. 9Jede Bewerbung ist den Mitgliedern unverzüglich vor der Wahl zu übermitteln. 10Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Sprecherinnen oder Sprecher, soweit möglich, nicht alle das gleiche Geschlecht haben und nicht alle derselben Hochschulart angehören.[7] 11Wiederwahl ist zulässig, es sei denn, die oder der Kandidierende ist zuvor nach Abs. 7 abgewählt worden.
- 1Für die Wahl wird ein Wahlausschuss eingesetzt. 2Der Wahlausschuss kann auch auf einer vorangehenden Sitzung eingesetzt werden. 3Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich und nimmt insoweit die Aufgaben der Sitzungsleitung wahr. 4Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden; die Sprecherinnen und Sprecher können Personen vorschlagen. 5Kandidierende können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss ernennt aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter (Wahlleitung). 7Die Wahlleitung leitet die Wahl und trifft hierzu die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen. 8Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Wahlausschuss auch der Unterstützung Dritter (Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer) bedienen. 97 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- 1Kandidierende haben das Recht, sich vorzustellen. 2Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidierende zu befragen. 3Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine Aussprache. 4Kandidierende können jederzeit ihre Bewerbung zurückzuziehen. 5Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt die Befragung einer oder eines Kandidierenden ganz oder teilweise in Abwesenheit der anderen Kandidierenden oder eine Debatte über die Kandidierenden unter Ausschluss der Kandidierenden und der Öffentlichkeit (Personaldebatte); deren Dauer soll jeweils eine anderthalbe Stunde nicht überschreiten. 6Eine Befragung oder eine Personaldebatte endet, sobald die Redeliste erschöpft ist und keine weitere Wortmeldung vorliegt, oder auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- 1Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jedes Mitglied kann einem oder einer Kandidierenden jeweils höchstens eine Stimme geben. 3Eine Stimme ist insbesondere ungültig, wenn aus der Stimmabgabe der oder die zu Wählende nicht zweifelsfrei hervorgeht, die Stimme sich nicht auf die Bezeichnung des oder der zu Wählenden beschränkt oder soweit die verfügbare Zahl an Stimmen überschritten wird. 4Der Wahlausschuss entscheidet im Zweifel über die Gültigkeit einer Stimme.
- 1Gewählt sind die Personen, die die höchste Zahl an gültigen Stimmen und jeweils von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder eine Stimme erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt, soweit erforderlich, nach Aussprache eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. 3Soweit im ersten Wahlgang nicht alle Sitze vergeben werden konnten, findet nach Aussprache ein zweiter Wahlgang zwischen den verbleibenden Kandidierenden statt. 4Soweit im zweiten Wahlgang nicht alle Sitze vergeben werden konnten, entscheidet der Wahlausschuss, ob auf der gleichen Sitzung ein dritter Wahlgang stattfindet. 5Ein weiterer Wahlgang auf der gleichen Sitzung ist ausgeschlossen. 6Soweit nach dem letzten Wahlgang ein oder mehrere Sitze unbesetzt sind, ist abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine weitere Wahl auf jeder folgenden Sitzung möglich. 7Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt dieses bekannt. 8Sie fordert Gewählte auf, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 9Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Aufforderung nach Satz 8 angenommen wird. 10Wird die Wahl abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, ist eine Neuwahl auf jeder folgenden Sitzung möglich. 11Soweit die Wahl nicht innerhalb einer Sitzung abgeschlossen wird, wird die Wahl unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, im erforderlichen Umfang wiederholt.[8]
- 1Jedes Mitglied kann nach der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Tagen anfechten. 2Die Anfechtung erfolgt gegenüber der Wahlleitung in Textform und ist zu begründen. 3Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss durch Beschluss. 4Der Beschluss ist zu begründen und den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen. 5Die Anfechtung ist begründet, soweit gegen wesentliche Wahlbestimmungen verstoßen wurde, es sei denn, der Verstoß hat das Wahlergebnis offensichtlich nicht beeinflusst. 6Soweit die Anfechtung begründet ist, erklärt der Wahlausschuss die Wahl im erforderlichen Umfang für ungültig. 7Soweit die Wahl für ungültig erklärt wurde, wird sie wiederholt. 8Die Wiederholungswahl wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Satz 3, durchgeführt. 9Zur Wiederholungswahl sind nur die Kandidierenden zugelassen, die zu der für ungültig erklärten Wahl zugelassen waren.
- 1Jede Sprecherin und jeder Sprecher kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund abgewählt werden. 2Auf Verlangen von mindestens sieben Mitgliedern ist über eine Abwahl zu beschließen. 3Das Verlangen nach Satz 2 muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform zugegangen sein und soll begründet werden. 4Das Verlangen ist sämtlichen Mitgliedern unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen. 5Die Abwahl wird geheim durchgeführt.
- 1In der letzten Sitzung vor dem Ende der Amtszeit nach § 9 Abs. 1 beschließt der Landesstudierendenrat über eine Entlastung jeder Sprecherin und jedes Sprechers. 2Eine Sprecherin oder ein Sprecher, die oder der nicht nach Satz 1 entlastet wird, kann das Amt der Sprecherin oder des Sprechers nicht erneut übernehmen.
§ 9 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher
- 1Die Amtszeit jeder Sprecherin und jedes Sprechers beträgt in der Regel ein Jahr. 2Sie soll am 1. April eines jeden Jahres beginnen, beginnt frühestens mit der Entlastung nach § 8 Abs. 8 und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres.
- 1Die Amtszeit einer Sprecherin oder eines Sprechers endet vorzeitig durch
- Rücktritt,
- Abwahl oder
- Wegfall des Status als Studierende oder Studierender einer Hochschule in Bayern, es sei denn, innerhalb von drei Monaten erfolgt eine erneute Immatrikulation als Studierende oder Studierender an einer Hochschule in Bayern; bis zum Ablauf dieser Frist ruht das Amt der Sprecherin oder des Sprechers.
2Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus dem Amt aus, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 eine Neuwahl auf jeder Sitzung möglich. 3Falls die Amtszeit der einzigen Sprecherin oder des einzigen Sprechers vorzeitig endet, führt diese Sprecherin oder dieser Sprecher ihr oder sein Amt bis zur Neuwahl fort.
Abschnitt 4
Geschäftsführung
§ 10 Bestellung einer Geschäftsführung
- 1Die Sprecherinnen und Sprecher können eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Geschäftsführung) bestellen und abbestellen; § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Die Bestellung und die Abbestellung sind den Mitgliedern in Textform bekanntzugeben; eine Abbestellung ist zu begründen. 3Wiederbestellung ist zulässig, es sei denn, die Geschäftsführung ist nicht nach Abs. 3 entlastet worden.
- 1Jedes Mitglied kann innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Bestellung unter Angabe von Gründen gegenüber den Sprecherinnen und Sprechern in Textform Einspruch erheben; der Einspruch ist den anderen Mitgliedern mitzuteilen. 2Wird Einspruch gegen die Bestellung erhoben, ist über die Bestellung auf der nächsten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist zu beschließen.
- Die Geschäftsführung gilt mit dem Ende der Amtszeit nach § 12 als entlastet, es sei denn, über die Entlastung wird ein hiervon abweichender Beschluss gefasst.
§ 11 Aufgabe der Geschäftsführung
- 1Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit der Sprecherinnen und Sprecher. 2Sie tritt in ihrer Tätigkeit nicht öffentlich auf. 3Aufgabe der Geschäftsführung ist die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Sprecherinnen und Sprecher. 4Die Sprecherinnen und Sprecher treffen im Einvernehmen mit der Geschäftsführung die näheren Regelungen zur Verteilung und Wahrnehmung der Aufgaben und geben diese Regelungen den Mitgliedern bekannt.
- Für die Geschäftsführung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 12 Amtszeit der Geschäftsführung
- 1Die Amtszeit der Geschäftsführung beträgt in der Regel ein Jahr. 2Sie beginnt mit Ablauf der Frist für den Einspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1, frühestens aber am 1. April, und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres. 3Wird Einspruch gegen die Bestellung erhoben, beginnt die Amtszeit abweichend von Satz 1 mit der Bekanntgabe des Beschlusses nach § 10 Abs. 2 Satz 2.
- 1Die Amtszeit der Geschäftsführung endet vorzeitig insbesondere durch
- Rücktritt oder
- Abbestellung.
2Endet die Amtszeit vorzeitig, kann für die verbleibende Amtszeit eine neue Geschäftsführung nachbestellt werden. 3§ 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Arbeitsgruppen
§ 13 Arbeitsgruppen
- 1Der BayStuRa kann Arbeitsgruppen für bestimmte Arbeitsgebiete durch Beschluss einrichten oder aufheben. 2Arbeitsgruppen unterstützen die Arbeit des BayStuRa und dessen Organe. 3Sie treten in ihrer Tätigkeit nicht öffentlich auf. 4Der BayStuRa legt im Rahmen der Aufgaben nach § 2 durch Beschluss das Arbeitsgebiet der Arbeitsgruppe fest. 5Studierende an einer Hochschule in Bayern können Mitglieder einer Arbeitsgruppe sein. 6Diese haben den Sprecherinnen und Sprechern unverzüglich die Mitwirkung und eine Beendigung der Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe in Textform mitzuteilen. 7Dritte können in der Arbeitsgruppe mit beratender Stimme mitwirken. 8Über die Mitwirkung an einer Arbeitsgruppe entscheidet die Arbeitsgruppe im Einvernehmen der Delegation der betreffenden Hochschule durch Beschluss. 9Der BayStuRa beschließt über eine Arbeitsgruppe mindestens einmal im Geschäftsjahr.[9]
- 1Für die Arbeit in einer Arbeitsgruppe gelten die Bestimmungen von Teil 3 entsprechend. 2Jede Arbeitsgruppe kann durch Beschluss hiervon abweichende Regelungen treffen, soweit dies erforderlich ist. 3Jedes Mitglied einer Arbeitsgruppe hat im Rahmen dessen Tätigkeit in der Arbeitsgruppe im Einvernehmen mit der Delegation der betreffenden Hochschule zu handeln. 4Aus der Mitte der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird eine Koordinatorin oder ein Koordinator gewählt. 5Diese Koordinatorin oder dieser Koordinator ist für die Koordination der Arbeit in der Arbeitsgruppe verantwortlich. 6Die Sprecherinnen und Sprecher haben das Recht, an den Sitzungen jeder Arbeitsgruppe mit beratender Stimme teilzunehmen. 7Jede Arbeitsgruppe berichtet dem BayStuRa regelmäßig über ihre Arbeit.
Teil 3
Verfahren
§ 14 Beschlüsse
- Der BayStuRa entscheidet durch Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
- in einer Sitzung nach § 15, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß nach § 15 Abs. 3 geladen sind und mindestens siebzehn Mitglieder anwesend sind,
- im Umlaufverfahren nach § 16, wenn alle Mitglieder nach § 16 am Umlaufverfahren beteiligt werden und mindestens siebzehn Mitglieder abstimmen.
- 1Soweit nicht anders bestimmt, wird ein Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Für die Annahme oder die Ablehnung eines Antrags ist erforderlich, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Stimme abgegeben hat, die auf Zustimmung oder auf Ablehnung lautet; andernfalls gilt die Abstimmung als ergebnislos. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Soweit nicht anders bestimmt, zählen Enthaltungen als abgegebene Stimmen. 5Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. 6Beschlüsse können ganz oder teilweise unter Verwendung digitaler Hilfsmittel und in Sitzungen auf digitalen Plattformen gefasst werden. 7Geeignete Vorkehrungen zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung sind zu treffen.
- Ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, der sich auf ein bestimmtes Mitglied bezieht, ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses unbeachtlich, falls das betreffende Mitglied rügelos an der Abstimmung teilnimmt.[10]
- 1Alle inhaltlichen Beschlüsse sollen in der ersten ordentlichen Sitzung eines Geschäftsjahres den Mitgliedern von den Sprecherinnen und Sprechern zur Kenntnis gebracht werden. 2Auf Verlangen eines Mitglieds ist ein inhaltlicher Beschluss im Wortlaut mitzuteilen oder sonst dem Mitglied zu ermöglichen, Einsicht zu nehmen.
§ 15 Sitzungen, Ladung
- Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse in einer Sitzung gefasst.
- 1Der BayStuRa tritt in der Regel monatlich, mindestens aber zweimal in einem Semester, in einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Die erste ordentliche Sitzung eines Kalenderjahres soll im Januar stattfinden, die erste ordentliche Sitzung eines Geschäftsjahres im Oktober. 3Auf Verlangen von mindestens elf Mitgliedern findet innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung statt.
- 1Zu einer ordentlichen Sitzung sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu laden. 2Zu einer außerordentlichen Sitzung sind alle Mitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung zu laden. 3Die Ladung hat den Ort und den Beginn der Sitzung und einen Vorschlag für die Tagesordnung zu enthalten.
- Jedes Mitglied hat spätestens einen Tag vor der Sitzung den Sprecherinnen und Sprechern in Textform mitzuteilen, welche Delegierten an der Sitzung teilnehmen.
- Für die Dauer einer Sitzung kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgabe der Sitzungsleitung Delegierten durch Beschluss übertragen werden.
- 1Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. 2Auf Verlangen eines Mitglieds wird die Öffentlichkeit der Sitzung durch Beschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen. 3Ein Ausschluss der Öffentlichkeit soll in der Regel auf einzelne Tagesordnungspunkte begrenzt werden. 4Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, können durch Beschluss einzelne Dritte zur Sitzung zugelassen werden.
- 1Sitzungen können ganz oder teilweise digital durchgeführt werden. 2Teilnehmende Delegierte und die Sprecherinnen und Sprecher müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können.[11]3Der BayStuRa hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine digitale Zuschaltung während der Sitzung durchgehend bestehen. 4Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des BayStuRa oder der oder des betreffenden Delegierten fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 5Kommt eine digitale Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des BayStuRa liegen, nicht zustande oder wird sie unterbrochen, wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betreffende Person gefassten Beschlusses aus. 6Soweit sich der BayStuRa darauf beschränkt, eine Plattform zur digitalen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung nicht im Verantwortungsbereich des BayStuRa liegt. 7Erfolgt eine digitale Zuschaltung bei einer nichtöffentlichen Sitzung, haben digital zugeschaltete Personen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
- 1Die Sitzungsleitung trifft die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung zu gewährleisten. 2Die Sitzungsleitung und jedes Mitglied kann vorschlagen, Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung fortgesetzt und erheblich stören, für die weitere Dauer der Sitzung das Rederecht zu entziehen oder von der Sitzung ganz auszuschließen. 3Maßnahmen nach Satz 2 erfordern, soweit es sich um Delegierte handelt, einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 4Auf Vorschlag der Sitzungsleitung können durch Beschluss für die Dauer einer Sitzung, soweit erforderlich, die Geschäftsordnung ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht entgegenstehen. 5Jedes Mitglied kann eine Entscheidung oder Maßnahme der Sitzungsleitung anfechten. 6Erfolgt eine Anfechtung nach Satz 5, wird über die Entscheidung oder Maßnahme ein Beschluss gefasst.
- Zu Beginn der Sitzung ist über die Tagesordnung zu beschließen.
- Die Sitzungsleitung kann vor der Beratung über einen Antrag von der Verlesung des Antrags absehen, es sei denn, dies wird von einem Mitglied verlangt.
- 1Jedes Mitglied und die Sprecherinnen und Sprecher haben ein Rederecht in der Sitzung. 2Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort, legt eine angemessene Redezeit für die Aussprache und die einzelnen Redebeiträge fest und führt eine Redeliste. 3Das Wort soll in der Regel in der von der Redeliste vorgegebenen Reihenfolge, im Übrigen nach der Reihenfolge der weiteren Wortmeldungen erteilt werden. 4Die Reihenfolge auf der Redeliste soll sich danach richten, dass zunächst jedem Mitglied einmal die Möglichkeit eines Redebeitrags gewährt wird und jedes weitere Mal erst dann, wenn allen anderen Mitgliedern die Möglichkeit eines Redebeitrags gewährt worden ist. 5Die Sitzungsleitung kann Dritten das Wort erteilen.
- 1Vor einer Abstimmung ist den Mitgliedern eine angemessene Zeit für die Willensbildung innerhalb einer Delegation zu gewähren. 2Auf Verlangen eines Mitglieds wird diese Zeit von der Sitzungsleitung angemessen verlängert.
- 1Die Sitzungsleitung kann vor der Abstimmung über einen Antrag von der Verlesung des Antrags absehen, es sei denn, dies wird von einem Mitglied verlangt. 2Die Abstimmung erfolgt offen. 3Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt sie geheim.
- 1Die Sitzungsleitung hat ein Protokoll über die Sitzung zu fertigen. 2Das Protokoll hat mindestens den Ort und den Tag der Sitzung, die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Delegierten, die Beratungsgegenstände, die Anträge im Wortlaut sowie die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen zu den Anträgen zu enthalten. 3Die Sitzungsleitung hat das Protokoll an die Mitglieder zu übermitteln. 4Die Übermittlung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 5Jedes Mitglied kann innerhalb von einer Woche nach Zugang des Protokolls gegenüber der Sitzungsleitung unter Angabe von Gründen in Textform Einspruch erheben. 6Der Einspruch ist den anderen Mitgliedern mitzuteilen. 7Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der nächsten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist zu beschließen.
§ 16 Umlaufverfahren
1Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nur zulässig, wenn eine Angelegenheit aufgrund ihrer Dringlichkeit unaufschiebbar ist, insbesondere eine außerordentliche Sitzung nicht in Betracht kommt. 2Über die Durchführung sowie die Dauer eines Umlaufverfahrens entscheiden die Sprecherinnen und Sprecher. 3Die Dauer ist nach der Dringlichkeit im Einzelfall zu bemessen und soll mindestes drei und höchstens sieben Tage betragen. 4Die Sprecherinnen und Sprecher geben einen im Umlaufverfahren gefassten Beschluss den Mitgliedern unverzüglich in Textform im Wortlaut bekannt.
§ 17 Anträge
- Jedes Mitglied und die Sprecherinnen und Sprecher haben ein Antragsrecht.
- 1Ein Antrag, der kein Antrag zur Geschäftsordnung ist (inhaltlicher Antrag), muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt werden. 2Ein inhaltlicher Antrag soll begründet werden. 3Ein inhaltlicher Antrag ist sämtlichen Mitgliedern unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen. 4Ein inhaltlicher Antrag, der nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingereicht wurde (Initiativantrag), erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- 1Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung über den zu ändernden Antrag (Hauptantrag) gestellt werden. 2Der Änderungsantrag und der Hauptantrag können verbunden zur Abstimmung gestellt werden. 3Ein in der Sitzung gestellter Antrag, der den Inhalt eines Hauptantrags wesentlich ändert, erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- 1Mehrere inhaltliche Anträge können verbunden zur Abstimmung gestellt werden. 2Dies gilt nicht für Anträge, bei denen ein Antrag mit einem anderen Antrag inhaltlich konkurriert und bei denen die Annahme eines Antrags die Ablehnung des anderen Antrags vorwegnimmt (konkurrierende Anträge). 3Stehen konkurrierende Anträge zur Abstimmung und werden diese nicht so geändert, dass sie nicht mehr konkurrieren, wird zunächst die Frage zur Abstimmung gestellt, über welchen konkurrierenden Antrag zunächst abgestimmt wird. 4Bleibt dieser Antrag, über den nach der Abstimmung nach Satz 3 zunächst abgestimmt wird, ohne Mehrheit, wird über den Antrag abgestimmt, der die nächsthöchste Zahl an Stimmen erhalten hat. 5Dieses Verfahren (alternative Abstimmung) wird so lange fortgesetzt, bis ein Antrag die erforderliche Mehrheit gefunden hat oder sonst die Abstimmung beendet ist.
- 1Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt unmittelbar nach Ende der Beratung über diesen Antrag und wird von der Sitzungsleitung eröffnet. 2Die Sitzungsleitung stellt das Ende der Beratung fest. 3Das Ende der Beratung ist festzustellen, wenn die Redeliste erschöpft ist und darüber hinaus keine weitere Wortmeldung vorliegt.
- 1Ein Antrag, der das Verfahren der Beschlussfassung und den Ablauf der Sitzung betrifft (Antrag zur Geschäftsordnung), kann, außer während einer Rede oder einer Stimmabgabe, jederzeit gestellt werden. 2Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich Anträge auf:
- Änderung der Tagesordnung,
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder Antrags,
- Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes oder Antrags,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Zulassung einzelner Dritter zu einer nicht öffentlichen Sitzung,
- Begrenzung der Redezeit,
- Schluss der Redeliste,
- sofortige Abstimmung,
- verbundene Abstimmung mehrerer Anträge,
- namentliche Abstimmung,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und
- Beschlussfassung über eine Entscheidung der Sitzungsleitung (Anfechtung).[12]
3Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll sofort behandelt werden. 4Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich; ohne Gegenrede ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. 5Bei einem Verlangen
- des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 6 Satz 2,
- einer geheimen Abstimmung nach § 15 Abs. 13 Satz 3
gilt Satz 3 entsprechend, ist eine Aussprache ausgeschlossen und, soweit nicht anders bestimmt, dem Verlangen ohne Abstimmung zu entsprechen.
§ 18 Entsendungen
- 1Der BayStuRa kann Studierende an einer Hochschule in Bayern in Gremien und Organe anderer Organisationen durch Beschluss entsenden und aus diesen wieder abberufen. 2Bewerbungen für eine Entsendung müssen spätestens eine Woche vor der Wahl dem BayStuRa in Textform zugegangen sein. 3Kandidierende, deren Bewerbung die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt, sind von einer Entsendung ausgeschlossen. 4In der Bewerbung sollen Kandidierende sich vorstellen und die Gründe für die Bewerbung darlegen.
- 1Bewerben sich mehrere Kandidierende auf eine einzelne Entsendung, wird eine Wahl durchgeführt; § 8 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 2Für die Wahl in einer Sitzung gilt § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 3Im Umlaufverfahren erfolgt eine integrierte Stichwahl, für die § 16 nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7 entsprechend gilt. 4Jedes Mitglied weist jeder und jedem Kandidierenden einen Rang (Präferenz) in einer Rangreihenfolge der Kandidierenden zu. 5Entsendet wird die oder der Kandidierende mit der Mehrheit der erstrangigen Präferenzen (Erstpräferenzen). 6Bis diese Mehrheit feststeht, wird die Rangreihenfolge der Kandidierenden dadurch ermittelt, dass
- die oder der Kandidierende, der oder dem am wenigsten Erstpräferenzen zugewiesen wurden, aus der Wahl und aus der Rangreihenfolge ausscheidet und
- die nachrangigen Präferenzen derjenigen Mitglieder, die dieser Kandidierenden oder diesem Kandidierenden in der Rangreihenfolge einen Rang höher als den niedrigsten Rang zugewiesen haben, jeweils um einen Rang erhöht werden.
7Für eine Entsendung mehrerer Personen gelten die Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst die oder der Kandidierende mit der Mehrheit der Erstpräferenzen nach Satz 5 entsendet wird und dann das Verfahren nach Satz 4 und 6 so lange wiederholt wird, bis alle Entsendungen festgelegt sind oder eine Kandidierende oder ein Kandidierender nicht mehr die Mehrheit der Erstpräferenzen haben kann.
- 1Mit der Entsendung wird auch der Zeitraum der Entsendung festgelegt. 2Der Zeitraum der Entsendung soll sich in der Regel, soweit nicht anders beschlossen, nach dem Geschäftsjahr richten. 3Er kann durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden. 4Für eine Verlängerung nach Satz 3 ist eine neue Wahl nicht erforderlich.
- Entsendete Personen berichten dem BayStuRa regelmäßig über ihre Tätigkeit in den Gremien und Organen, in die sie entsendet worden sind.
- 1Eine Entsendung endet vorzeitig insbesondere durch
- Rücktritt,
- Abberufung oder
- Wegfall des Status als Studierende oder Studierender einer Hochschule in Bayern, es sei denn, innerhalb von drei Monaten erfolgt eine erneute Immatrikulation als Studierende oder Studierender an einer Hochschule in Bayern; bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Entsendung, soweit nicht anders beschlossen, fort.
2Endet die Entsendung vorzeitig, ist eine Neuentsendung auf jeder Sitzung möglich.
§ 19 Änderung der Geschäftsordnung
1Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Eine Änderung der Geschäftsordnung in einem Umlaufverfahren nach § 16 ist ausgeschlossen. 3Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt werden und ist andernfalls von der Abstimmung ausgeschlossen. 4Der Antrag soll begründet werden. 5Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 20 Konstituierung des BayStuRa
1Die erstmalige Wahl der Sprecherinnen und Sprecher kann abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 auf der Sitzung durchgeführt werden, auf der die Geschäftsordnung erstmalig erlassen wird. 2Die Sitzungsleitung wird bis zur erstmaligen Wahl der Sprecherinnen und Sprecher im Einvernehmen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wahrgenommen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Juli 2023 in Kraft.
[1] Erläuterung: Der BayStuRa und dessen Mitglieder setzen sich dafür ein, dass die Amtszeiten der Delegierten, die in den Satzungsbestimmungen der jeweiligen Hochschulen geregelt sind, mit dem Geschäftsjahr des BayStuRa nach Möglichkeit übereinstimmen.
[2] Erläuterung: Dies kann gegebenenfalls die Hochschul-E-Mail-Adresse sein.
[3] Erläuterung: Die Bestimmungen des Datenschutzrechts sind einzuhalten.
[4] Erläuterung: Delegierte verlieren mit der Wahl zur Sprecherin oder zum Sprecher nicht ihren durch Wahl begründeten formellen Status als Vertreterin oder Vertreter des Mitglieds, sondern nehmen während der Amtszeit als Sprecherin oder Sprecher die Vertretung des Mitglieds faktisch nicht wahr.
[5] Erläuterung: Werden weniger als drei Sprecherinnen oder Sprecher gewählt, nehmen diese zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit die Aufgaben der Sprecherinnen und Sprecher vorläufig in unaufschiebbaren Angelegenheiten wahr, bis alle Sprecherinnen oder Sprecher gewählt worden sind.
[6] Erläuterung: Für eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der ein Mitglied allein vertritt und zur Sprecherin oder zum Sprecher gewählt wird, rückt gegebenenfalls eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter gemäß den Satzungsbestimmungen der jeweiligen Hochschule nach.
[7] Erläuterung: Haben die gewählten Sprecherinnen oder Sprecher dennoch alle das gleiche Geschlecht oder gehören diese alle derselben Hochschulart an, wird dadurch die Wahl nicht ungültig.
[8] Erläuterung: Noch unbesetzte Sitze der Sprecherinnen und Sprecher sind möglichst zeitnah zu besetzen und die noch durchzuführende Wahl ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.
[9] Erläuterung: Dies bedeutet, dass mindestens einmal im Geschäftsjahr im Hinblick auf eine Arbeitsgruppe ein Beschluss gefasst wird. Dieser Beschluss kann beispielsweise die Fortsetzung der Arbeitsgruppe, eine Änderung des Arbeitsgebiets oder auch die Aufhebung einer Arbeitsgruppe beinhalten.
[10] Erläuterung: Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf die Bestimmungen in § 15 Abs. 3.
[11] Erläuterung: Diese Regelung dient insbesondere der erstmaligen Identifizierung der teilnehmenden Delegierten und der Sprecherinnen und Sprecher zu Beginn einer Sitzung. Die Teilnehmenden sind jedoch nicht verpflichtet, durchgehend ihre Kamera und ihr Mikrofon eingeschaltet zu lassen.
[12] Erläuterung: Bei einer Anfechtung einer Entscheidung der Sitzungsleitung wird einstufig darüber beschlossen, ob die Entscheidung der Sitzungsleitung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.