Geschäftsordnung

vom 23. Juli 2023

Auf­grund von Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 des Bay­erischen Hochschulin­no­va­tion­s­ge­set­zes (Bay­HIG) vom 5. August 2022 (GVBI. S. 414, BayRS 2210–1‑3-WK) gibt sich der Bay­erische Lan­desstudieren­den­rat (BayStu­Ra) fol­gende Geschäft­sor­d­nung:

Inhaltsverze­ich­nis

Teil 1 All­ge­meine Bes­tim­mungen.

Teil 2 Organe des BayStu­Ra

Abschnitt 1 All­ge­meines

Abschnitt 2 Mit­gliederver­samm­lung

Abschnitt 3 Sprecherin­nen und Sprech­er

Abschnitt 4 Geschäfts­führung

Abschnitt 5 Arbeits­grup­pen

Teil 3 Ver­fahren

Teil 4 Schluss­bes­tim­mungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Geschäft­sor­d­nung regelt im Rah­men der geset­zlichen Bes­tim­mungen die Arbeit des BayStu­Ra, ins­beson­dere dessen Organe, deren Zuständigkeit und Zusam­menset­zung, das Nähere zu Wahlver­fahren, Zusam­men­treten und Beschlussfas­sung sowie das Ver­fahren zur Änderung der Geschäft­sor­d­nung.

§ 2 Aufgaben des BayStuRa

  1. 1Der BayStu­Ra set­zt sich zusam­men aus den Studieren­den­vertre­tun­gen der Hochschulen in Bay­ern und dient dem lan­desweit­en hochschu­lartüber­greifend­en Erfahrungsaus­tausch und der Zusam­me­nar­beit bei der Wahrnehmung der Auf­gaben der Studieren­den­vertre­tun­gen. 2Diese Auf­gaben sind die Vertre­tung der fach­lichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studieren­den der Hochschulen, fakultät­süber­greifende Fra­gen, die sich aus der Mitar­beit der Vertreterin­nen und Vertreter der Studieren­den in den Hochschu­lor­ga­nen ergeben, die Förderung der geisti­gen, musis­chen, kul­turellen und sportlichen Inter­essen der Studieren­den der Hochschulen, die Pflege der Beziehun­gen zu deutschen und aus­ländis­chen Studieren­den und die Förderung der Chan­cen­gle­ich­heit der Studieren­den.
  2. 1Der BayStu­Ra tritt im Rah­men der Wahrnehmung sein­er Auf­gaben für eine offene und plu­ral­is­tis­che Gesellschaft und gegen jede Art von Hass und Het­ze gegen Men­schen, ins­beson­dere gegen jede Art von Anti­semitismus, Ras­sis­mus, Sex­is­mus, gegen die Aus­gren­zung von Men­schen mit Behin­derung oder chro­nis­ch­er Erkrankung und die Benachteili­gung von Men­schen auf­grund ihrer Herkun­ft, ihrer Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ihrer sex­uellen Nei­gung oder Iden­tität, ein. 2Der BayStu­Ra set­zt sich im Rah­men der Wahrnehmung sein­er Auf­gaben auch für eine Ver­net­zung der Studieren­den­vertre­tun­gen untere­inan­der und mit den Zusam­men­schlüssen der Studieren­den­vertre­tun­gen ander­er Län­der ein.

§ 3 Mitgliedschaft, Vertretung und Delegierte

  1. 1Die Studieren­den­vertre­tun­gen der staatlichen Hochschulen in Bay­ern sind Mit­glieder des BayStu­Ra. 2Nicht­staatliche Hochschulen kön­nen Vertreterin­nen und Vertreter in den BayStu­Ra entsenden und deren Studieren­den­vertre­tun­gen wer­den mit der Entsendung Mit­glied im BayStu­Ra; die Mit­glied­schaft endet, sobald die Entsendung been­det wird. 3Die Mit­glied­schaft wird durch die entsende­ten Vertreterin­nen und Vertreter (Delegierte) aus­geübt.[1] 4Soweit nicht anders bes­timmt, hat jedes Mit­glied eine Stimme. 5Das Stimm­recht eines Mit­glieds kann von dessen Delegierten (Del­e­ga­tion) nur ein­heitlich aus­geübt wer­den; andern­falls gilt dessen Stimme als nicht abgegeben.
  2. Die Wahl des oder der Delegierten eines Mit­glieds erfol­gt durch das zuständi­ge beschlussfassende Kol­le­gialor­gan der jew­eili­gen Studieren­den­vertre­tung nach Maß­gabe der Satzungs­bes­tim­mungen der jew­eili­gen Hochschule.
  3. 1Jedes Mit­glied hat dem BayStu­Ra unverzüglich nach ein­er Wahl von Delegierten deren Namen, jew­eils eine elek­tro­n­is­che Adresse, unter der die jew­eili­gen Delegierten zuver­läs­sig erre­ich­bar sind[2], eine Bestä­ti­gung deren Wahl und deren Amt­szeit mitzuteilen.[3] 2Satz 1 gilt für die Abwahl entsprechend. 3Vor Ablauf des Geschäft­s­jahres fordern die Sprecherin­nen und Sprech­er die Mit­glieder schriftlich auf, die Delegierten des fol­gen­den Geschäft­s­jahres mitzuteilen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäft­s­jahr des BayStu­Ra begin­nt am 1. Okto­ber eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 30. Sep­tem­ber des darauf­fol­gen­den Jahres.

Teil 2
Organe des BayStuRa

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 5 Organe des BayStuRa

1Organe des BayStu­Ra sind die Mit­gliederver­samm­lung, die Sprecherin­nen und Sprech­er und die Geschäfts­führung. 2Hil­f­sor­gane des BayStu­Ra sind die vom Bay­StuRa ein­gerichteten Arbeits­grup­pen.

Abschnitt 2
Mitgliederversammlung

§ 6 Zuständigkeit der Mitglieder, Mitgliederversammlung

1Die Mit­glieder in ihrer Gesamtheit sind für alle Angele­gen­heit­en und Auf­gaben des BayStu­Ra zuständig, soweit diese nicht anderen Orga­nen des BayStu­Ra über­tra­gen wur­den. 2Die Mit­gliederver­samm­lung ist das beschlussfassende Organ des Bay­StuRa.

Abschnitt 3
Sprecherinnen und Sprecher

§ 7 Zuständigkeit der Sprecherinnen und Sprecher

  1. Die Sprecherin­nen und Sprech­er sind zuständig für:
    1. die Führung der laufend­en Geschäfte und die Erledi­gung der laufend­en Angele­gen­heit­en ohne grund­sät­zliche Bedeu­tung für den BayStu­Ra,
    2. die Aus­führung der Beschlüsse des BayStu­Ra,
    3. die Vor­bere­itung der Sitzun­gen, die Ladung zu den Sitzun­gen, die Leitung der Sitzun­gen (Sitzungsleitung) und die Nach­bere­itung, ins­beson­dere die Pro­tokol­lierung der Sitzun­gen der Mit­gliederver­samm­lung nach § 15 und
    4. die Durch­führung von Umlaufver­fahren nach § 16.
  2. 1Sprecherin­nen und Sprech­er sind zur unpartei­is­chen und gewis­senhaften Erfül­lung ihrer Auf­gaben verpflichtet. 2Eine Sprecherin oder ein Sprech­er, die oder der Delegierte oder Delegiert­er ist, übt für die Dauer der Amt­szeit die Vertre­tung des jew­eili­gen Mit­glieds als Delegierte oder Delegiert­er, ins­beson­dere deren Stimm­recht, nicht aus.[4]
  3. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er sollen im gegen­seit­i­gen Ein­vernehmen entschei­den. 2Kann ein Ein­vernehmen nicht hergestellt wer­den, entschei­den diese mit der Mehrheit ihrer Stim­men.
  4. Zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben kön­nen sich die Sprecherin­nen und Sprech­er auch ein­er Unter­stützung durch Dritte bedi­enen und Beauf­tragte bestellen.
  5. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er bericht­en den Mit­gliedern regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2Jedes Mit­glied hat unbeschadet Satz 1 das Recht, sich über die Tätigkeit der Sprecherin­nen und Sprech­er angemessen unter­richt­en zu lassen.

§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher

  1. 1Der BayStu­Ra wählt drei Sprecherin­nen oder Sprech­er.[5] 2Die Wahl wird in der ersten ordentlichen Sitzung eines Kalen­der­jahres durchge­führt. 3Die Wahl ist durch­führbar, wenn die Voraus­set­zun­gen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 vor­liegen. 4Die Sprecherin­nen und Sprech­er wer­den in freier und geheimer Wahl unmit­tel­bar von den Delegierten gewählt. 5Wählbar sind Studierende an ein­er Hochschule in Bay­ern.[6] 6Bewer­bun­gen für eine Wahl müssen spätestens eine Woche vor der Wahl dem Bay­StuRa in Textform zuge­gan­gen sein. 7Kan­di­dierende, deren Bewer­bung die Voraus­set­zun­gen nach Satz 6 nicht erfüllt, sind von der Wahl aus­geschlossen. 8In der Bewer­bung sollen Kan­di­dierende sich vorstellen und die Gründe für die Bewer­bung dar­legen. 9Jede Bewer­bung ist den Mit­gliedern unverzüglich vor der Wahl zu über­mit­teln. 10Bei der Wahl ist darauf zu acht­en, dass die Sprecherin­nen oder Sprech­er, soweit möglich, nicht alle das gle­iche Geschlecht haben und nicht alle der­sel­ben Hochschu­lart ange­hören.[7] 11Wieder­wahl ist zuläs­sig, es sei denn, die oder der Kan­di­dierende ist zuvor nach Abs. 7 abgewählt wor­den.
  2. 1Für die Wahl wird ein Wahlauss­chuss einge­set­zt. 2Der Wahlauss­chuss kann auch auf ein­er vor­ange­hen­den Sitzung einge­set­zt wer­den. 3Der Wahlauss­chuss ist für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Wahl ver­ant­wortlich und nimmt insoweit die Auf­gaben der Sitzungsleitung wahr. 4Der Wahlauss­chuss beste­ht aus drei Per­so­n­en, die von der Mit­gliederver­samm­lung bestellt wer­den; die Sprecherin­nen und Sprech­er kön­nen Per­so­n­en vorschla­gen. 5Kan­di­dierende kön­nen nicht Mit­glied des Wahlauss­chuss­es sein. 6Der Wahlauss­chuss ernen­nt aus sein­er Mitte eine Wahllei­t­erin oder einen Wahlleit­er (Wahlleitung). 7Die Wahlleitung leit­et die Wahl und trifft hierzu die geeigneten und erforder­lichen Maß­nah­men. 8Zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben kann sich der Wahlauss­chuss auch der Unter­stützung Drit­ter (Wahlhelferin­nen oder Wahlhelfer) bedi­enen. 97 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
  3. 1Kan­di­dierende haben das Recht, sich vorzustellen. 2Jedes Mit­glied hat das Recht, Kan­di­dierende zu befra­gen. 3Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds erfol­gt eine Aussprache. 4Kan­di­dierende kön­nen jed­erzeit ihre Bewer­bung zurück­zuziehen. 5Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds erfol­gt die Befra­gung ein­er oder eines Kan­di­dieren­den ganz oder teil­weise in Abwe­sen­heit der anderen Kan­di­dieren­den oder eine Debat­te über die Kan­di­dieren­den unter Auss­chluss der Kan­di­dieren­den und der Öffentlichkeit (Per­son­alde­bat­te); deren Dauer soll jew­eils eine anderthalbe Stunde nicht über­schre­it­en. 6Eine Befra­gung oder eine Per­son­alde­bat­te endet, sobald die Redeliste erschöpft ist und keine weit­ere Wort­mel­dung vor­liegt, oder auf Antrag eines Mit­glieds durch Beschluss mit ein­er Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
  4. 1Jedes Mit­glied hat so viele Stim­men, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jedes Mit­glied kann einem oder ein­er Kan­di­dieren­den jew­eils höch­stens eine Stimme geben. 3Eine Stimme ist ins­beson­dere ungültig, wenn aus der Stim­ma­b­gabe der oder die zu Wäh­lende nicht zweifels­frei her­vorge­ht, die Stimme sich nicht auf die Beze­ich­nung des oder der zu Wäh­len­den beschränkt oder soweit die ver­füg­bare Zahl an Stim­men über­schrit­ten wird. 4Der Wahlauss­chuss entschei­det im Zweifel über die Gültigkeit ein­er Stimme.
  5. 1Gewählt sind die Per­so­n­en, die die höch­ste Zahl an gülti­gen Stim­men und jew­eils von min­destens der Hälfte der anwe­senden Mit­glieder eine Stimme erhal­ten haben. 2Bei Stim­men­gle­ich­heit erfol­gt, soweit erforder­lich, nach Aussprache eine Stich­wahl; bei Stim­men­gle­ich­heit in der Stich­wahl entschei­det das Los. 3Soweit im ersten Wahl­gang nicht alle Sitze vergeben wer­den kon­nten, find­et nach Aussprache ein zweit­er Wahl­gang zwis­chen den verbleiben­den Kan­di­dieren­den statt. 4Soweit im zweit­en Wahl­gang nicht alle Sitze vergeben wer­den kon­nten, entschei­det der Wahlauss­chuss, ob auf der gle­ichen Sitzung ein drit­ter Wahl­gang stat­tfind­et. 5Ein weit­er­er Wahl­gang auf der gle­ichen Sitzung ist aus­geschlossen. 6Soweit nach dem let­zten Wahl­gang ein oder mehrere Sitze unbe­set­zt sind, ist abwe­ichend von Abs. 1 Satz 2 eine weit­ere Wahl auf jed­er fol­gen­den Sitzung möglich. 7Die Wahlleitung stellt das Wahlergeb­nis fest und gibt dieses bekan­nt. 8Sie fordert Gewählte auf, zu erk­lären, ob sie die Wahl annehmen. 9Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht inner­halb ein­er Woche nach Zugang der Auf­forderung nach Satz 8 angenom­men wird. 10Wird die Wahl abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, ist eine Neuwahl auf jed­er fol­gen­den Sitzung möglich. 11Soweit die Wahl nicht inner­halb ein­er Sitzung abgeschlossen wird, wird die Wahl unverzüglich, spätestens aber inner­halb eines Monats, im erforder­lichen Umfang wieder­holt.[8]
  6. 1Jedes Mit­glied kann nach der Fest­stel­lung und Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es die Wahl inner­halb von sieben Tagen anfecht­en. 2Die Anfech­tung erfol­gt gegenüber der Wahlleitung in Textform und ist zu begrün­den. 3Über die Anfech­tung entschei­det der Wahlauss­chuss durch Beschluss. 4Der Beschluss ist zu begrün­den und den Mit­gliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen. 5Die Anfech­tung ist begrün­det, soweit gegen wesentliche Wahlbes­tim­mungen ver­stoßen wurde, es sei denn, der Ver­stoß hat das Wahlergeb­nis offen­sichtlich nicht bee­in­flusst. 6Soweit die Anfech­tung begrün­det ist, erk­lärt der Wahlauss­chuss die Wahl im erforder­lichen Umfang für ungültig. 7Soweit die Wahl für ungültig erk­lärt wurde, wird sie wieder­holt. 8Die Wieder­hol­ungswahl wird unverzüglich, spätestens aber inner­halb eines Monats nach dem Beschluss nach Satz 3, durchge­führt. 9Zur Wieder­hol­ungswahl sind nur die Kan­di­dieren­den zuge­lassen, die zu der für ungültig erk­lärten Wahl zuge­lassen waren.
  7. 1Jede Sprecherin und jed­er Sprech­er kann mit ein­er Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder aus wichtigem Grund abgewählt wer­den. 2Auf Ver­lan­gen von min­destens sieben Mit­gliedern ist über eine Abwahl zu beschließen. 3Das Ver­lan­gen nach Satz 2 muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform zuge­gan­gen sein und soll begrün­det wer­den. 4Das Ver­lan­gen ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen. 5Die Abwahl wird geheim durchge­führt.
  8. 1In der let­zten Sitzung vor dem Ende der Amt­szeit nach § 9 Abs. 1 beschließt der Lan­desstudieren­den­rat über eine Ent­las­tung jed­er Sprecherin und jedes Sprech­ers. 2Eine Sprecherin oder ein Sprech­er, die oder der nicht nach Satz 1 ent­lastet wird, kann das Amt der Sprecherin oder des Sprech­ers nicht erneut übernehmen.

§ 9 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher

  1. 1Die Amt­szeit jed­er Sprecherin und jedes Sprech­ers beträgt in der Regel ein Jahr. 2Sie soll am 1. April eines jeden Jahres begin­nen, begin­nt früh­estens mit der Ent­las­tung nach § 8 Abs. 8 und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauf­fol­gen­den Jahres.
  2. 1Die Amt­szeit ein­er Sprecherin oder eines Sprech­ers endet vorzeit­ig durch
    1. Rück­tritt,
    2. Abwahl oder
    3. Weg­fall des Sta­tus als Studierende oder Studieren­der ein­er Hochschule in Bay­ern, es sei denn, inner­halb von drei Monat­en erfol­gt eine erneute Imma­triku­la­tion als Studierende oder Studieren­der an ein­er Hochschule in Bay­ern; bis zum Ablauf dieser Frist ruht das Amt der Sprecherin oder des Sprech­ers.

2Schei­det eine Sprecherin oder ein Sprech­er vorzeit­ig aus dem Amt aus, ist abwe­ichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 eine Neuwahl auf jed­er Sitzung möglich. 3Falls die Amt­szeit der einzi­gen Sprecherin oder des einzi­gen Sprech­ers vorzeit­ig endet, führt diese Sprecherin oder dieser Sprech­er ihr oder sein Amt bis zur Neuwahl fort.

Abschnitt 4
Geschäftsführung

§ 10 Bestellung einer Geschäftsführung

  1. 1Die Sprecherin­nen und Sprech­er kön­nen eine Geschäfts­führerin oder einen Geschäfts­führer (Geschäfts­führung) bestellen und abbestellen; § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Die Bestel­lung und die Abbestel­lung sind den Mit­gliedern in Textform bekan­ntzugeben; eine Abbestel­lung ist zu begrün­den. 3Wiederbestel­lung ist zuläs­sig, es sei denn, die Geschäfts­führung ist nicht nach Abs. 3 ent­lastet wor­den.
  2. 1Jedes Mit­glied kann inner­halb von ein­er Woche nach Bekan­nt­gabe der Bestel­lung unter Angabe von Grün­den gegenüber den Sprecherin­nen und Sprech­ern in Textform Ein­spruch erheben; der Ein­spruch ist den anderen Mit­gliedern mitzuteilen. 2Wird Ein­spruch gegen die Bestel­lung erhoben, ist über die Bestel­lung auf der näch­sten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Ein­spruchs­frist zu beschließen.
  3. Die Geschäfts­führung gilt mit dem Ende der Amt­szeit nach § 12 als ent­lastet, es sei denn, über die Ent­las­tung wird ein hier­von abwe­ichen­der Beschluss gefasst.

§ 11 Aufgabe der Geschäftsführung

  1. 1Die Geschäfts­führung unter­stützt die Arbeit der Sprecherin­nen und Sprech­er. 2Sie tritt in ihrer Tätigkeit nicht öffentlich auf. 3Auf­gabe der Geschäfts­führung ist die Wahrnehmung von Ver­wal­tungstätigkeit­en aus dem Zuständigkeits­bere­ich der Sprecherin­nen und Sprech­er. 4Die Sprecherin­nen und Sprech­er tre­f­fen im Ein­vernehmen mit der Geschäfts­führung die näheren Regelun­gen zur Verteilung und Wahrnehmung der Auf­gaben und geben diese Regelun­gen den Mit­gliedern bekan­nt.
  2. Für die Geschäfts­führung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 12 Amtszeit der Geschäftsführung

  1. 1Die Amt­szeit der Geschäfts­führung beträgt in der Regel ein Jahr. 2Sie begin­nt mit Ablauf der Frist für den Ein­spruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1, früh­estens aber am 1. April, und endet spätestens mit Ablauf des 31. März des darauf­fol­gen­den Jahres. 3Wird Ein­spruch gegen die Bestel­lung erhoben, begin­nt die Amt­szeit abwe­ichend von Satz 1 mit der Bekan­nt­gabe des Beschlusses nach § 10 Abs. 2 Satz 2.
  2. 1Die Amt­szeit der Geschäfts­führung endet vorzeit­ig ins­beson­dere durch
    1. Rück­tritt oder
    2. Abbestel­lung.

2Endet die Amt­szeit vorzeit­ig, kann für die verbleibende Amt­szeit eine neue Geschäfts­führung nachbestellt wer­den. 3§ 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Arbeitsgruppen

§ 13 Arbeitsgruppen

  1. 1Der BayStu­Ra kann Arbeits­grup­pen für bes­timmte Arbeits­ge­bi­ete durch Beschluss ein­richt­en oder aufheben. 2Arbeits­grup­pen unter­stützen die Arbeit des Bay­StuRa und dessen Organe. 3Sie treten in ihrer Tätigkeit nicht öffentlich auf. 4Der Bay­StuRa legt im Rah­men der Auf­gaben nach § 2 durch Beschluss das Arbeits­ge­bi­et der Arbeits­gruppe fest. 5Studierende an ein­er Hochschule in Bay­ern kön­nen Mit­glieder ein­er Arbeits­gruppe sein. 6Diese haben den Sprecherin­nen und Sprech­ern unverzüglich die Mitwirkung und eine Beendi­gung der Mitwirkung in ein­er Arbeits­gruppe in Textform mitzuteilen. 7Dritte kön­nen in der Arbeits­gruppe mit bera­ten­der Stimme mitwirken. 8Über die Mitwirkung an ein­er Arbeits­gruppe entschei­det die Arbeits­gruppe im Ein­vernehmen der Del­e­ga­tion der betr­e­f­fend­en Hochschule durch Beschluss. 9Der BayStu­Ra beschließt über eine Arbeits­gruppe min­destens ein­mal im Geschäft­s­jahr.[9]
  2. 1Für die Arbeit in ein­er Arbeits­gruppe gel­ten die Bes­tim­mungen von Teil 3 entsprechend. 2Jede Arbeits­gruppe kann durch Beschluss hier­von abwe­ichende Regelun­gen tre­f­fen, soweit dies erforder­lich ist. 3Jedes Mit­glied ein­er Arbeits­gruppe hat im Rah­men dessen Tätigkeit in der Arbeits­gruppe im Ein­vernehmen mit der Del­e­ga­tion der betr­e­f­fend­en Hochschule zu han­deln. 4Aus der Mitte der Mit­glieder der Arbeits­gruppe wird eine Koor­di­na­torin oder ein Koor­di­na­tor gewählt. 5Diese Koor­di­na­torin oder dieser Koor­di­na­tor ist für die Koor­di­na­tion der Arbeit in der Arbeits­gruppe ver­ant­wortlich. 6Die Sprecherin­nen und Sprech­er haben das Recht, an den Sitzun­gen jed­er Arbeits­gruppe mit bera­ten­der Stimme teilzunehmen. 7Jede Arbeits­gruppe berichtet dem BayStu­Ra regelmäßig über ihre Arbeit.

Teil 3
Verfahren

§ 14 Beschlüsse

  1. Der BayStu­Ra entschei­det durch Beschlüsse.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig
    1. in ein­er Sitzung nach § 15, wenn alle Mit­glieder ord­nungs­gemäß nach § 15 Abs. 3 geladen sind und min­destens siebzehn Mit­glieder anwe­send sind,
    2. im Umlaufver­fahren nach § 16, wenn alle Mit­glieder nach § 16 am Umlaufver­fahren beteiligt wer­den und min­destens siebzehn Mit­glieder abstim­men.
  3. 1Soweit nicht anders bes­timmt, wird ein Beschluss mit der Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder gefasst. 2Für die Annahme oder die Ablehnung eines Antrags ist erforder­lich, dass die Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder eine Stimme abgegeben hat, die auf Zus­tim­mung oder auf Ablehnung lautet; andern­falls gilt die Abstim­mung als ergeb­nis­los. 3Bei Stim­men­gle­ich­heit ist der Antrag abgelehnt. 4Soweit nicht anders bes­timmt, zählen Enthal­tun­gen als abgegebene Stim­men. 5Bei einem Antrag zur Geschäft­sor­d­nung gel­ten Enthal­tun­gen als nicht abgegebene Stim­men. 6Beschlüsse kön­nen ganz oder teil­weise unter Ver­wen­dung dig­i­taler Hil­f­s­mit­tel und in Sitzun­gen auf dig­i­tal­en Plat­tfor­men gefasst wer­den. 7Geeignete Vorkehrun­gen zur Absicherung ein­er ord­nungs­gemäßen Beschlussfas­sung sind zu tre­f­fen.
  4. Ein Ver­stoß gegen Bes­tim­mungen dieser Geschäft­sor­d­nung, der sich auf ein bes­timmtes Mit­glied bezieht, ist für die Wirk­samkeit eines Beschlusses unbeachtlich, falls das betr­e­f­fende Mit­glied rüge­los an der Abstim­mung teil­nimmt.[10]
  5. 1Alle inhaltlichen Beschlüsse sollen in der ersten ordentlichen Sitzung eines Geschäft­s­jahres den Mit­gliedern von den Sprecherin­nen und Sprech­ern zur Ken­nt­nis gebracht wer­den. 2Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds ist ein inhaltlich­er Beschluss im Wort­laut mitzuteilen oder son­st dem Mit­glied zu ermöglichen, Ein­sicht zu nehmen.

§ 15 Sitzungen, Ladung

  1. Soweit nicht anders bes­timmt, wer­den Beschlüsse in ein­er Sitzung gefasst.
  2. 1Der BayStu­Ra tritt in der Regel monatlich, min­destens aber zweimal in einem Semes­ter, in ein­er ordentlichen Sitzung zusam­men. 2Die erste ordentliche Sitzung eines Kalen­der­jahres soll im Jan­u­ar stat­tfind­en, die erste ordentliche Sitzung eines Geschäft­s­jahres im Okto­ber. 3Auf Ver­lan­gen von min­destens elf Mit­gliedern find­et inner­halb von zwei Wochen eine außeror­dentliche Sitzung statt.
  3. 1Zu ein­er ordentlichen Sitzung sind alle Mit­glieder spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu laden. 2Zu ein­er außeror­dentlichen Sitzung sind alle Mit­glieder spätestens eine Woche vor der Sitzung zu laden. 3Die Ladung hat den Ort und den Beginn der Sitzung und einen Vorschlag für die Tage­sor­d­nung zu enthal­ten.
  4. Jedes Mit­glied hat spätestens einen Tag vor der Sitzung den Sprecherin­nen und Sprech­ern in Textform mitzuteilen, welche Delegierten an der Sitzung teil­nehmen.
  5. Für die Dauer ein­er Sitzung kann abwe­ichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Auf­gabe der Sitzungsleitung Delegierten durch Beschluss über­tra­gen wer­den.
  6. 1Die Sitzun­gen der Mit­gliederver­samm­lung sind öffentlich. 2Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds wird die Öffentlichkeit der Sitzung durch Beschluss ganz oder teil­weise aus­geschlossen. 3Ein Auss­chluss der Öffentlichkeit soll in der Regel auf einzelne Tage­sor­d­nungspunk­te begren­zt wer­den. 4Soweit die Öffentlichkeit aus­geschlossen ist, kön­nen durch Beschluss einzelne Dritte zur Sitzung zuge­lassen wer­den.
  7. 1Sitzun­gen kön­nen ganz oder teil­weise dig­i­tal durchge­führt wer­den. 2Teil­nehmende Delegierte und die Sprecherin­nen und Sprech­er müssen sich in der Sitzung gegen­seit­ig optisch und akustisch wahrnehmen kön­nen.[11]3Der BayStu­Ra hat dafür Sorge zu tra­gen, dass in seinem Ver­ant­wor­tungs­bere­ich die tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen für eine dig­i­tale Zuschal­tung während der Sitzung durchge­hend beste­hen. 4Ist dies nicht der Fall oder ste­ht nicht fest, ob eine Nichtzuschal­tung in den Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des BayStu­Ra oder der oder des betr­e­f­fend­en Delegierten fällt, darf die Sitzung nicht begin­nen oder ist sie unverzüglich zu unter­brechen. 5Kommt eine dig­i­tale Zuschal­tung aus Grün­den, die nicht im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des Bay­StuRa liegen, nicht zus­tande oder wird sie unter­brochen, wirkt sich dies nicht auf die Wirk­samkeit eines ohne die betr­e­f­fende Per­son gefassten Beschlusses aus. 6Soweit sich der BayStu­Ra darauf beschränkt, eine Plat­tform zur dig­i­tal­en Zuschal­tung zur Ver­fü­gung zu stellen, und entwed­er min­destens eine Delegierte oder ein Delegiert­er zugeschal­tet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschalt­möglichkeit beste­ht, wird ver­mutet, dass der Grund für eine Nichtzuschal­tung nicht im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des BayStu­Ra liegt. 7Erfol­gt eine dig­i­tale Zuschal­tung bei ein­er nichtöf­fentlichen Sitzung, haben dig­i­tal zugeschal­tete Per­so­n­en dafür Sorge zu tra­gen, dass die Über­tra­gung in ihrem Ver­ant­wor­tungs­bere­ich nur von ihnen wahrgenom­men wer­den kann.
  8. 1Die Sitzungsleitung trifft die geeigneten und erforder­lichen Maß­nah­men, um den ord­nungs­gemäßen Ablauf der Sitzung zu gewährleis­ten. 2Die Sitzungsleitung und jedes Mit­glied kann vorschla­gen, Per­so­n­en, die den ord­nungs­gemäßen Ablauf der Sitzung fort­ge­set­zt und erhe­blich stören, für die weit­ere Dauer der Sitzung das Red­erecht zu entziehen oder von der Sitzung ganz auszuschließen. 3Maß­nah­men nach Satz 2 erfordern, soweit es sich um Delegierte han­delt, einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder. 4Auf Vorschlag der Sitzungsleitung kön­nen durch Beschluss für die Dauer ein­er Sitzung, soweit erforder­lich, die Geschäft­sor­d­nung ergänzende Regelun­gen getrof­fen wer­den, soweit Bes­tim­mungen der Geschäft­sor­d­nung nicht ent­ge­gen­ste­hen. 5Jedes Mit­glied kann eine Entschei­dung oder Maß­nahme der Sitzungsleitung anfecht­en. 6Erfol­gt eine Anfech­tung nach Satz 5, wird über die Entschei­dung oder Maß­nahme ein Beschluss gefasst.
  9. Zu Beginn der Sitzung ist über die Tage­sor­d­nung zu beschließen.
  10. Die Sitzungsleitung kann vor der Beratung über einen Antrag von der Ver­lesung des Antrags abse­hen, es sei denn, dies wird von einem Mit­glied ver­langt.
  11. 1Jedes Mit­glied und die Sprecherin­nen und Sprech­er haben ein Red­erecht in der Sitzung. 2Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort, legt eine angemessene Redezeit für die Aussprache und die einzel­nen Rede­beiträge fest und führt eine Redeliste. 3Das Wort soll in der Regel in der von der Redeliste vorgegebe­nen Rei­hen­folge, im Übri­gen nach der Rei­hen­folge der weit­eren Wort­mel­dun­gen erteilt wer­den. 4Die Rei­hen­folge auf der Redeliste soll sich danach richt­en, dass zunächst jedem Mit­glied ein­mal die Möglichkeit eines Rede­beitrags gewährt wird und jedes weit­ere Mal erst dann, wenn allen anderen Mit­gliedern die Möglichkeit eines Rede­beitrags gewährt wor­den ist. 5Die Sitzungsleitung kann Drit­ten das Wort erteilen.
  12. 1Vor ein­er Abstim­mung ist den Mit­gliedern eine angemessene Zeit für die Wil­lens­bil­dung inner­halb ein­er Del­e­ga­tion zu gewähren. 2Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds wird diese Zeit von der Sitzungsleitung angemessen ver­längert.
  13. 1Die Sitzungsleitung kann vor der Abstim­mung über einen Antrag von der Ver­lesung des Antrags abse­hen, es sei denn, dies wird von einem Mit­glied ver­langt. 2Die Abstim­mung erfol­gt offen. 3Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds erfol­gt sie geheim.
  14. 1Die Sitzungsleitung hat ein Pro­tokoll über die Sitzung zu fer­ti­gen. 2Das Pro­tokoll hat min­destens den Ort und den Tag der Sitzung, die Tage­sor­d­nung, die Namen der anwe­senden Delegierten, die Beratungs­ge­gen­stände, die Anträge im Wort­laut sowie die Beschlüsse und die Ergeb­nisse der Abstim­mungen zu den Anträ­gen zu enthal­ten. 3Die Sitzungsleitung hat das Pro­tokoll an die Mit­glieder zu über­mit­teln. 4Die Über­mit­tlung soll inner­halb von zwei Wochen erfol­gen. 5Jedes Mit­glied kann inner­halb von ein­er Woche nach Zugang des Pro­tokolls gegenüber der Sitzungsleitung unter Angabe von Grün­den in Textform Ein­spruch erheben. 6Der Ein­spruch ist den anderen Mit­gliedern mitzuteilen. 7Über die Genehmi­gung des Pro­tokolls ist auf der näch­sten ordentlichen Sitzung nach Ablauf der Ein­spruchs­frist zu beschließen.

§ 16 Umlaufverfahren

1Eine Beschlussfas­sung im Umlaufver­fahren ist nur zuläs­sig, wenn eine Angele­gen­heit auf­grund ihrer Dringlichkeit unauf­schieb­bar ist, ins­beson­dere eine außeror­dentliche Sitzung nicht in Betra­cht kommt. 2Über die Durch­führung sowie die Dauer eines Umlaufver­fahrens entschei­den die Sprecherin­nen und Sprech­er. 3Die Dauer ist nach der Dringlichkeit im Einzelfall zu bemessen und soll min­destes drei und höch­stens sieben Tage betra­gen. 4Die Sprecherin­nen und Sprech­er geben einen im Umlaufver­fahren gefassten Beschluss den Mit­gliedern unverzüglich in Textform im Wort­laut bekan­nt.

§ 17 Anträge

  1. Jedes Mit­glied und die Sprecherin­nen und Sprech­er haben ein Antragsrecht.
  2. 1Ein Antrag, der kein Antrag zur Geschäft­sor­d­nung ist (inhaltlich­er Antrag), muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt wer­den. 2Ein inhaltlich­er Antrag soll begrün­det wer­den. 3Ein inhaltlich­er Antrag ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen. 4Ein inhaltlich­er Antrag, der nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein­gere­icht wurde (Ini­tia­ti­vantrag), erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
  3. 1Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröff­nung der Abstim­mung über den zu ändern­den Antrag (Haup­tantrag) gestellt wer­den. 2Der Änderungsantrag und der Haup­tantrag kön­nen ver­bun­den zur Abstim­mung gestellt wer­den. 3Ein in der Sitzung gestell­ter Antrag, der den Inhalt eines Haup­tantrags wesentlich ändert, erfordert einen Beschluss mit der Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder.
  4. 1Mehrere inhaltliche Anträge kön­nen ver­bun­den zur Abstim­mung gestellt wer­den. 2Dies gilt nicht für Anträge, bei denen ein Antrag mit einem anderen Antrag inhaltlich konkur­ri­ert und bei denen die Annahme eines Antrags die Ablehnung des anderen Antrags vor­weg­n­immt (konkur­ri­erende Anträge). 3Ste­hen konkur­ri­erende Anträge zur Abstim­mung und wer­den diese nicht so geän­dert, dass sie nicht mehr konkur­ri­eren, wird zunächst die Frage zur Abstim­mung gestellt, über welchen konkur­ri­eren­den Antrag zunächst abges­timmt wird. 4Bleibt dieser Antrag, über den nach der Abstim­mung nach Satz 3 zunächst abges­timmt wird, ohne Mehrheit, wird über den Antrag abges­timmt, der die näch­sthöch­ste Zahl an Stim­men erhal­ten hat. 5Dieses Ver­fahren (alter­na­tive Abstim­mung) wird so lange fort­ge­set­zt, bis ein Antrag die erforder­liche Mehrheit gefun­den hat oder son­st die Abstim­mung been­det ist.
  5. 1Die Abstim­mung über einen Antrag erfol­gt unmit­tel­bar nach Ende der Beratung über diesen Antrag und wird von der Sitzungsleitung eröffnet. 2Die Sitzungsleitung stellt das Ende der Beratung fest. 3Das Ende der Beratung ist festzustellen, wenn die Redeliste erschöpft ist und darüber hin­aus keine weit­ere Wort­mel­dung vor­liegt.
  6. 1Ein Antrag, der das Ver­fahren der Beschlussfas­sung und den Ablauf der Sitzung bet­rifft (Antrag zur Geschäft­sor­d­nung), kann, außer während ein­er Rede oder ein­er Stim­ma­b­gabe, jed­erzeit gestellt wer­den. 2Anträge zur Geschäft­sor­d­nung sind auss­chließlich Anträge auf:
    1. Änderung der Tage­sor­d­nung,
    2. Verta­gung eines Tage­sor­d­nungspunk­tes oder Antrags,
    3. Nicht­be­hand­lung eines Tage­sor­d­nungspunk­tes oder Antrags,
    4. Unter­brechung der Sitzung,
    5. Zulas­sung einzel­ner Drit­ter zu ein­er nicht öffentlichen Sitzung,
    6. Begren­zung der Redezeit,
    7. Schluss der Redeliste,
    8. sofor­tige Abstim­mung,
    9. ver­bun­dene Abstim­mung mehrerer Anträge,
    10. namentliche Abstim­mung,
    11. Fest­stel­lung der Beschlussfähigkeit und
    12. Beschlussfas­sung über eine Entschei­dung der Sitzungsleitung (Anfech­tung).[12]

3Ein Antrag zur Geschäft­sor­d­nung soll sofort behan­delt wer­den. 4Bei einem Antrag zur Geschäft­sor­d­nung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich; ohne Gegenrede ist der Antrag zur Geschäft­sor­d­nung angenom­men. 5Bei einem Ver­lan­gen

  1. des Auss­chlusses der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 6 Satz 2,
  2. ein­er geheimen Abstim­mung nach § 15 Abs. 13 Satz 3

gilt Satz 3 entsprechend, ist eine Aussprache aus­geschlossen und, soweit nicht anders bes­timmt, dem Ver­lan­gen ohne Abstim­mung zu entsprechen.

§ 18 Entsendungen

  1. 1Der BayStu­Ra kann Studierende an ein­er Hochschule in Bay­ern in Gremien und Organe ander­er Organ­i­sa­tio­nen durch Beschluss entsenden und aus diesen wieder abberufen. 2Bewer­bun­gen für eine Entsendung müssen spätestens eine Woche vor der Wahl dem BayStu­Ra in Textform zuge­gan­gen sein. 3Kan­di­dierende, deren Bewer­bung die Voraus­set­zun­gen nach Satz 2 nicht erfüllt, sind von ein­er Entsendung aus­geschlossen. 4In der Bewer­bung sollen Kan­di­dierende sich vorstellen und die Gründe für die Bewer­bung dar­legen.
  2. 1Bewer­ben sich mehrere Kan­di­dierende auf eine einzelne Entsendung, wird eine Wahl durchge­führt; § 8 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 2Für die Wahl in ein­er Sitzung gilt § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 3Im Umlaufver­fahren erfol­gt eine inte­gri­erte Stich­wahl, für die § 16 nach Maß­gabe der Sätze 4 bis 7 entsprechend gilt. 4Jedes Mit­glied weist jed­er und jedem Kan­di­dieren­den einen Rang (Präferenz) in ein­er Ran­grei­hen­folge der Kan­di­dieren­den zu. 5Entsendet wird die oder der Kan­di­dierende mit der Mehrheit der erstrangi­gen Präferen­zen (Erst­präferen­zen). 6Bis diese Mehrheit fest­ste­ht, wird die Ran­grei­hen­folge der Kan­di­dieren­den dadurch ermit­telt, dass
    1. die oder der Kan­di­dierende, der oder dem am wenig­sten Erst­präferen­zen zugewiesen wur­den, aus der Wahl und aus der Ran­grei­hen­folge auss­chei­det und
    2. die nachrangi­gen Präferen­zen der­jeni­gen Mit­glieder, die dieser Kan­di­dieren­den oder diesem Kan­di­dieren­den in der Ran­grei­hen­folge einen Rang höher als den niedrig­sten Rang zugewiesen haben, jew­eils um einen Rang erhöht wer­den.

7Für eine Entsendung mehrerer Per­so­n­en gel­ten die Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maß­gabe, dass zunächst die oder der Kan­di­dierende mit der Mehrheit der Erst­präferen­zen nach Satz 5 entsendet wird und dann das Ver­fahren nach Satz 4 und 6 so lange wieder­holt wird, bis alle Entsendun­gen fest­gelegt sind oder eine Kan­di­dierende oder ein Kan­di­dieren­der nicht mehr die Mehrheit der Erst­präferen­zen haben kann.

  1. 1Mit der Entsendung wird auch der Zeitraum der Entsendung fest­gelegt. 2Der Zeitraum der Entsendung soll sich in der Regel, soweit nicht anders beschlossen, nach dem Geschäft­s­jahr richt­en. 3Er kann durch Beschluss verkürzt oder ver­längert wer­den. 4Für eine Ver­längerung nach Satz 3 ist eine neue Wahl nicht erforder­lich.
  2. Entsendete Per­so­n­en bericht­en dem BayStu­Ra regelmäßig über ihre Tätigkeit in den Gremien und Orga­nen, in die sie entsendet wor­den sind.
  3. 1Eine Entsendung endet vorzeit­ig ins­beson­dere durch
    1. Rück­tritt,
    2. Abberu­fung oder
    3. Weg­fall des Sta­tus als Studierende oder Studieren­der ein­er Hochschule in Bay­ern, es sei denn, inner­halb von drei Monat­en erfol­gt eine erneute Imma­triku­la­tion als Studierende oder Studieren­der an ein­er Hochschule in Bay­ern; bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Entsendung, soweit nicht anders beschlossen, fort.

2Endet die Entsendung vorzeit­ig, ist eine Neuentsendung auf jed­er Sitzung möglich.

§ 19   Änderung der Geschäftsordnung

 1Eine Änderung der Geschäft­sor­d­nung erfordert eine Mehrheit von zwei Drit­teln der anwe­senden Mit­glieder. 2Eine Änderung der Geschäft­sor­d­nung in einem Umlaufver­fahren nach § 16 ist aus­geschlossen. 3Ein Antrag auf Änderung der Geschäft­sor­d­nung muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt wer­den und ist andern­falls von der Abstim­mung aus­geschlossen. 4Der Antrag soll begrün­det wer­den. 5Der Antrag ist sämtlichen Mit­gliedern unverzüglich im Wort­laut mitzuteilen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 20   Konstituierung des BayStuRa

1Die erst­ma­lige Wahl der Sprecherin­nen und Sprech­er kann abwe­ichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 auf der Sitzung durchge­führt wer­den, auf der die Geschäft­sor­d­nung erst­ma­lig erlassen wird. 2Die Sitzungsleitung wird bis zur erst­ma­li­gen Wahl der Sprecherin­nen und Sprech­er im Ein­vernehmen mit der Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder wahrgenom­men.

§ 21   Inkrafttreten

Diese Geschäft­sor­d­nung tritt am 23. Juli 2023 in Kraft.

 


[1] Erläuterung: Der BayStu­Ra und dessen Mit­glieder set­zen sich dafür ein, dass die Amt­szeit­en der Delegierten, die in den Satzungs­bes­tim­mungen der jew­eili­gen Hochschulen geregelt sind, mit dem Geschäft­s­jahr des BayStu­Ra nach Möglichkeit übere­in­stim­men.

[2] Erläuterung: Dies kann gegebe­nen­falls die Hochschul-E-Mail-Adresse sein.

[3] Erläuterung: Die Bes­tim­mungen des Daten­schutzrechts sind einzuhal­ten.

[4] Erläuterung: Delegierte ver­lieren mit der Wahl zur Sprecherin oder zum Sprech­er nicht ihren durch Wahl begrün­de­ten formellen Sta­tus als Vertreterin oder Vertreter des Mit­glieds, son­dern nehmen während der Amt­szeit als Sprecherin oder Sprech­er die Vertre­tung des Mit­glieds fak­tisch nicht wahr.

[5] Erläuterung: Wer­den weniger als drei Sprecherin­nen oder Sprech­er gewählt, nehmen diese zur Aufrechter­hal­tung der Hand­lungs­fähigkeit die Auf­gaben der Sprecherin­nen und Sprech­er vor­läu­fig in unauf­schieb­baren Angele­gen­heit­en wahr, bis alle Sprecherin­nen oder Sprech­er gewählt wor­den sind.

[6] Erläuterung: Für eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der ein Mit­glied allein ver­tritt und zur Sprecherin oder zum Sprech­er gewählt wird, rückt gegebe­nen­falls eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter gemäß den Satzungs­bes­tim­mungen der jew­eili­gen Hochschule nach.

[7] Erläuterung: Haben die gewählten Sprecherin­nen oder Sprech­er den­noch alle das gle­iche Geschlecht oder gehören diese alle der­sel­ben Hochschu­lart an, wird dadurch die Wahl nicht ungültig.

[8] Erläuterung: Noch unbe­set­zte Sitze der Sprecherin­nen und Sprech­er sind möglichst zeit­nah zu beset­zen und die noch durchzuführende Wahl ist zum näch­st­möglichen Zeit­punkt durchzuführen.

[9] Erläuterung: Dies bedeutet, dass min­destens ein­mal im Geschäft­s­jahr im Hin­blick auf eine Arbeits­gruppe ein Beschluss gefasst wird. Dieser Beschluss kann beispiel­sweise die Fort­set­zung der Arbeits­gruppe, eine Änderung des Arbeits­ge­bi­ets oder auch die Aufhe­bung ein­er Arbeits­gruppe bein­hal­ten.

[10] Erläuterung: Diese Regelung bezieht sich ins­beson­dere auf die Bes­tim­mungen in § 15 Abs. 3.

[11] Erläuterung: Diese Regelung dient ins­beson­dere der erst­ma­li­gen Iden­ti­fizierung der teil­nehmenden Delegierten und der Sprecherin­nen und Sprech­er zu Beginn ein­er Sitzung. Die Teil­nehmenden sind jedoch nicht verpflichtet, durchge­hend ihre Kam­era und ihr Mikro­fon eingeschal­tet zu lassen.

[12] Erläuterung: Bei ein­er Anfech­tung ein­er Entschei­dung der Sitzungsleitung wird ein­stu­fig darüber beschlossen, ob die Entschei­dung der Sitzungsleitung bestätigt, aufge­hoben oder abgeän­dert wird.

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