​​Bachelor of Laws​ 

BESCHLUSS

Die Stu­di­engänge der Rechtswis­senschaften in Bay­ern bauen bis heute darauf auf, dass ein abschließen­des Staat­sex­a­m­en die Grund­lage für den späteren Beruf­sweg eröffnet. Um dieses able­gen zu kön­nen, müssen Studierende zwar Teilleis­tun­gen erbracht haben, entschei­dend ist aber weit­er­hin auss­chließlich das abgelegte Staat­sex­a­m­en am Ende des Studi­ums. Um dieses erfol­gre­ich zu beste­hen, müssen die Studieren­den sowohl den uni­ver­sitären als auch den staatlichen Teil des Staat­sex­a­m­ens absolvieren. Der uni­ver­sitäre Teil, welch­er im Schw­er­punk­t­bere­ich stat­tfind­et und meist aus ein­er Sem­i­nar- bzw. Stu­di­en­ar­beit und ein­er mündlichen Prü­fung beste­ht, geht schlussendlich nur zu dreißig Prozent in die End­note der Staat­sex­a­m­en­snote ein. Der größere Teil beste­ht aus den staatlichen Prü­fun­gen. In Bay­ern erfol­gen dazu sechs schriftliche Klausuren, die in der Regel inner­halb von sechs Tagen stat­tfind­en, und eben­falls mündliche Prü­fun­gen. Dieser Teil geht mit siebzig Prozent in die End­note ein und ist damit der weitaus entschei­den­dere Teil des Staat­sex­a­m­ens. 

Diese Gestal­tung des Juras­tudi­ums set­zt die Studieren­den einem enor­men Druck aus. Studierende, die das Staat­sex­a­m­en endgültig nicht beste­hen ste­hen nach einem inten­siv­en und lan­gen Studi­um (fünf Jahre bei Ein­hal­tung der Regel­stu­dien­zeit) ohne Abschluss da. Die während des Studi­ums erbracht­en Leis­tun­gen wer­den nicht hon­ori­ert und sind für Studierende somit bei Nichtbeste­hen wert­los.  

Im Ergeb­nis entschei­den dem­nach nur wenige Tage über das gesamte Studi­um. Dies führt zu ein­er hohen psy­chis­chen Belas­tung [1]. Zudem hält das Risiko bei einem Studi­um mit 10 Semes­tern Regel­stu­dien­zeit bei Nichtbeste­hen mit nichts dazuste­hen von einem Juras­tudi­um ab. Ger­ade für finanziell Schwächere, zu denen oft die „first gen­er­a­tion aca­d­e­mics“ gehören, ist dieses Risiko nicht trag­bar.  Hinzu kommt, dass sich viele Studierende aus Angst vor dem Nichtbeste­hen dazu gezwun­gen sehen, den Stoff für das Staat­sex­a­m­en bei einem wpri­vat­en Unternehmen zu wieder­holen, was eine erhe­bliche finanzielle Belas­tung mit sich bringt (meist zwis­chen 150 und 200€ monatlich) [2]. Der aktuelle Auf­bau des Studi­ums der Rechtswis­senschaft ste­ht dem­nach auch ein­er Chan­cen­gle­ich­heit ent­ge­gen, weshalb wir eine staatlich finanzierte, qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Exa­m­ensvor­bere­itung fordern. 

Um den Prob­le­men ent­ge­gen­zuwirken, ist die Mod­u­lar­isierung der Inhalte und daraus abgeleit­et ein entsprechen­der Bach­e­lorstu­di­en­gang eine mögliche Lösung. Ins­beson­dere die Möglichkeit, einen Bach­e­lor bere­its vor dem Staat­sex­a­m­en zu erhal­ten, würde den Druck reduzieren und ist somit wün­schenswert. Ein solch­er Bach­e­lor muss durch zahlre­iche Mod­ul­prü­fun­gen erbracht wer­den, deren Inhalte und Auf­gaben­stel­lun­gen deck­ungs­gle­ich mit den entsprechen­den Scheinen des Studi­ums der Rechtswis­senschaften sind, welche die Vor­gaben der JAPO (Aus­bil­dungs- und Prü­fung­sor­d­nung für Juris­ten [sic!]) erfüllen. Diese Mod­ule, gle­icher­maßen wie die zuge­höri­gen Lehrver­anstal­tun­gen, müssen im Rah­men des entsprechen­den Bach­e­lors akkred­i­tiert wer­den. Durch den Bach­e­lor muss ein Beruf­sziel erre­icht wer­den, damit eine Akkred­i­tierung möglich wird.  

Eine Akkred­i­tierung ist essen­ziell, damit der Bach­e­lorstu­di­en­gang im Inland wie im Aus­land anerkan­nt wird und als Grund­lage für ein Mas­ter­studi­um dienen kann. Diese kann entwed­er im Rah­men der Sys­temakkred­i­tierung von Uni­ver­sitäten erfol­gen oder bei solchen, die diese Form der Akkred­i­tierung nicht vor­weisen, über eine entsprechende Pro­gram­makkred­i­tierung. Für die jew­eili­gen Akkred­i­tierun­gen muss ein umfänglich­es Qual­itäts­man­age­ment umge­set­zt wer­den, eben­so wie ein klares Berufs­bild ersichtlich wer­den muss. Bei der Konzep­tion des LL.B.-Studiengangs wer­den Arbeit­ge­berver­bände, Kan­zleien sowie weit­ere rel­e­vante Akteure frühzeit­ig einge­bun­den, um die spätere Anerken­nung am Arbeits­markt zu stärken. Weit­ere Kri­te­rien wie Mobil­ität für ein Aus­landsse­mes­ter, Wahlbere­iche und Sich­er­stel­lung der Studier­barkeit sind zweifel­sohne eben­falls zu erfüllen. Langfristig ist zudem die Ein­rich­tung von Dop­pelab­schlusspro­gram­men mit aus­ländis­chen Part­neruni­ver­sitäten anzus­treben, um inter­na­tionale Anschlussfähigkeit und Mobil­ität weit­er zu erhöhen. Zur Erfül­lung müssen sich Uni­ver­sitätsver­ant­wortliche mit Lehren­den und Studieren­den berat­en und auf die Hochschulen zugeschnit­tene Lösun­gen mit entsprechen­den Schw­er­punk­ten erar­beit­en. Die zuständi­gen Min­is­te­rien sind in der Ver­ant­wor­tung, bei Rechts­fra­gen unter­stützend zu berat­en und Ver­net­zung zu ermöglichen. 

Der Bach­e­lor of Laws (LL.B.) soll keinen Ersatz für die durch das Staat­sex­a­m­en gegebene Beruf­squal­i­fika­tion bilden. Mit Erhalt des Bach­e­lor­grades sollen die Studieren­den nicht für klas­sis­che juris­tis­che Berufe qual­i­fiziert wer­den. Dies muss in der Kom­mu­nika­tion und Bewer­bung der Stu­di­engänge expliz­it betont wer­den. Vielmehr soll der LL.B. auf Berufe in der freien Wirtschaft-/ Sozial­wirtschaft vor­bere­it­en und entsprechende Qual­i­fika­tio­nen ermöglichen. Ein frühzeit­ig erre­ich­bar­er Bach­e­lorab­schluss reduziert zudem das Risiko für Studierende, da sie bere­its vor Able­gen des Staat­sex­a­m­ens über einen anerkan­nten Abschluss ver­fü­gen und so im Falle eines nicht abgelegten Staat­sex­a­m­ens nicht voll­ständig ohne Qual­i­fika­tion daste­hen. 

Primär geht es der Studieren­den­schaft um ein nach­haltiges Konzept, welch­es die Umset­zung effek­tiv und erfol­gver­sprechend gestal­tet. Das Ziel soll dabei immer ein qual­i­ta­tiv hochw­er­tiger Abschluss sein, der den Studieren­den Berufs- und Weit­er­bil­dungschan­cen eröffnet. Wichtig ist an dieser Stelle der Aus­bau kon­seku­tiv­er Mas­ter­pro­gramme bzw. die Auf­nahme der entsprechen­den Bach­e­lorab­schlüsse in die Zulas­sungskri­te­rien geeigneter Mas­ter­pro­gramme. 

Ver­weise 

[1] Bei ein­er bun­desweit­en Befra­gung aus dem Jahr 2016 stuften 94,4% den Prü­fungs­druck auf ein­er Skala von eins bis zehn mit acht oder höher ein, vgl. BRF/Brinkmann, Borchers, Drosten u.a., Absol­ven­ten­be­fra­gung 2018, S. 27; vgl. auch die Ergeb­nisse des Regens­burg­er Forschung­spro­jek­ts zur Exa­m­ens­be­las­tung bei Juras­tudieren­den: https://www.uni-regensburg.de/assets/humanwissenschaften/psychologie-kudielka/JurSTRESS_Abschlussbericht.pdf

[2] Vgl. z.B. juris­tis­ches Repeti­to­ri­um Hem­mer, https://www.repetitorium-hemmer.de/kurse.php (zulet­zt aufgerufen: 13.12.24); Alp­mann Schmidt, https://www.as-bayern.de/1‑examen/regensburg/examenskurse/hauptkurs (zulet­zt aufgerufen: 13.12.24). 

Nach oben scrollen